Rz. 95

Nach einer erfolgreichen Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 S. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG) zu beachten. Wird jedoch lediglich der Schuldspruch geändert, greift das Verschlechterungsverbot nicht (OLG Karlsruhe zfs 2011, 231; OLG Koblenz zfs 2014, 530). Entgegen OLG Karlsruhe (NZV 2012, 95) gilt das Verschlechterungsverbot allerdings dann nicht, wenn das vom Rechtsbeschwerdegericht aufgehobene Urteil im Vergleich zum ursprünglichen Bußgeldbescheid für den Betroffenen günstiger war, der Einspruch nach Rückverweisung aber gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen wurde (BGH DAR 2012, 590).

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