Rz. 25

Erforderlich ist aber auch hier ein besonderer, zur Zulassung der Rechtsbeschwerde zwingender Grund: Als Zulassungsgrund kommt dabei nur die Fortbildung des Rechts infrage. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung dagegen braucht bei so geringen Geldbußen nicht gesichert zu werden – § 80 Abs. 2 Hs. 2 OWiG: "[...] wird wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormennur zur Fortbildung des Rechtszugelassen".

 

Rz. 26

Die Rechtsbeschwerde ist damit hier nur zulässig, wenn sie die Fortbildung einer materiell-rechtlichen Frage ermöglicht; und welche materiell-rechtlichen Fragen sind denn noch so wenig geklärt, dass sie einer Fortbildung bedürften?

 

Rz. 27

Dass der Amtsrichter falsch entschieden hat, interessiert in diesem Zusammenhang nicht, im Gegenteil: Je eindeutiger die Rechtsprechung ist, gegen die er entschieden hat, desto weniger Anlass besteht zur Fortbildung des Rechts (OLG Dresden zfs 2015, 651).

 

Achtung

Nach jüngerer Rechtsprechung darf die Zulassung nicht mehr mit der Begründung verweigert werden, dass der Amtsrichter nach der Entscheidung des Senates den Fehler nicht mehr machen wird (OLG Oldenburg DAR 2019, 162).

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