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§ 34 Rechtsbeschwerde / I. Frist

Hans-Jürgen Gebhardt
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1. Zur Einlegung

 

Rz. 35

Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beträgt eine Woche (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 341 StPO). Sie beginnt mit der Urteilsverkündung bzw. im Falle der Abwesenheit des (in der Hauptverhandlung nicht durch einen Verteidiger vertretenen) Betroffenen mit der Zustellung des Urteils und zwar auch dann, wenn das Urteil nicht mit Gründen versehen war, obwohl die Voraussetzungen des § 77b Abs. 1 S. 3 OWiG nicht vorlagen (BGH NJW 2004, 3643) bzw. die erforderliche Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt war. Dann ist dem Betroffenen aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wobei die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist erst mit der Zustellung des die Wiedereinsetzung bewilligenden Beschlusses zu laufen beginnt (OLG Bamberg zfs 2007, 709).

 

Rz. 36

 

Achtung: Vertretung in Hauptverhandlung durch Verteidiger

War der abwesende Betroffene in der Hauptverhandlung nach § 73 Abs. 3 OWiG durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger (oder einen Unterbevollmächtigten, der dann keine schriftliche Vertretungsvollmacht benötigt) vertreten, beginnt die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht erst mit der Zustellung des Urteils an den Betroffenen, sondern bereits mit dessen Verkündung (§ 79 Abs. 4 OWiG; OLG Bamberg zfs 2011, 472). Lag dagegen eine schriftliche Vertretungsvollmacht des Verteidigers im Hauptverhandlungstermin nicht vor, beginnt die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wiederum erst mit der Zustellung des Urteils (OLG Bamberg NZV 2011, 509).

2. Zur Begründung

 

Rz. 37

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats begründet werden. Die Begründungsfrist beginnt am ersten Tag nach Ablauf der Einlegungsfrist – also nicht bereits mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 1 StPO; OLG Jena zfs 2019, 411), was gerade auch in Abwes...

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