1. Einlegung
Rz. 39
Für die Form der Einlegung der Rechtsbeschwerde gelten keine besonderen Vorschriften. Der Betroffene kann sie selbst, und zwar schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle, einlegen. Wirksam ist die Rechtsbeschwerde im letzteren Fall jedoch nur dann, wenn sie zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts, dessen Entscheidung angegriffen wird, erklärt wird. Deshalb ist eine zu Protokoll einer nicht zuständigen Geschäftsstelle erklärte Rechtsbeschwerde selbst dann unwirksam, wenn das Protokoll noch rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht (BayObLG NZV 1997, 197).
Rz. 40
Ob eine Rechtsbeschwerde fernmündlich eingelegt werden kann, ist zweifelhaft. Das OLG Hamm (DAR 1995, 457) lässt zumindest eine fernmündliche Begründung nicht zu. Der Bundesgerichtshof lässt zwar die telefonische Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid zu, die fernmündliche Einlegung der Berufung in einer Strafsache hat er aber als unwirksam angesehen (BGHSt 30, 65).
2. Begründung der Rechtsbeschwerde
Rz. 41
Der Betroffene kann ohne Anwalt die Rechtsbeschwerde nur zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen. Auf schriftlichem Weg begründet werden kann die Rechtsbeschwerde nur von einem Verteidiger.
a) Schriftform
Rz. 42
Da die Rechtsbeschwerde schriftlich nur von einem Verteidiger begründet werden kann, schadet hier – anders als bei einem Einspruch – die fehlende Unterschrift des Anwaltes. Die Rechtsbeschwerdebegründung muss nämlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterzeichnet sein. Ein Faksimile-Stempel genügt – wiederum im Gegensatz zum Einspruch – nicht (BGH NStZ 1992, 225).
Rz. 43
Dies ist auch im Falle eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist zu beachten, denn die Nachholung der versäumten Rechtshandlung erfordert deren Vornahme in der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Für die Nachholung der Rechtsbeschwerdebegründung genügt deshalb die Einreichung eines nicht unterzeichneten, durch Stempelaufdruck als Abschrift bezeichneten Schriftsatzes des Verteidigers auch dann nicht, wenn dieser einen Beglaubigungsvermerk trägt (OLG Düsseldorf NJW 1998, 919).
Rz. 44
Achtung: Computerfax
Nach der Entscheidung der gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes (DAR 2000, 523) genügt dagegen ein Computerfax mit eingescannter Unterschrift des Anwaltes der Schriftform.
Rz. 45
Selbst wenn die Begründung nicht von dem eigentlichen Sachbearbeiter und Verfasser der Rechtsbeschwerde, sondern von einem anderen (unter-)bevollmächtigten Anwalt unterzeichnet ist, ist die Rechtsbeschwerde grundsätzlich zulässig, da davon auszugehen ist, dass der unterzeichnende Anwalt sich die Rechtsbeschwerdebegründung zu eigen gemacht hat (BVerfG NJW 1996, 713; OLG Köln zfs 2004, 88).
Unterzeichnet ein anderer Anwalt die vom Verteidiger verfasste Rechtsmittelbegründung mit dem Zusatz "für Rechtsanwalt..." ist dennoch davon auszugehen, dass er sich die Rechtsbeschwerdebegründung zu eigen macht und die Verantwortung übernommen hat. Die Rechtsbeschwerde darf deshalb im Zweifel nicht verworfen werden (OLG Köln DAR 2006, 228).
Rz. 46
Achtung
Das soll aber dann nicht gelten, wenn der Anwalt den Schriftsatz ausdrücklich in Vertretung ("i.V.") unterschrieben hat (OLG Hamm DAR 2001, 177).
b) Telefax
Rz. 47
Ein Telefaxschreiben (auch ein Computerfax mit eingescannter Unterschrift – DAR 2000, 523) genügt der Schriftform (OLG Hamburg NZV 1990, 42), ebenso eine telegrafisch übermittelte Rechtsbeschwerde (BGHSt 30, 64).
c) E-Mail
Rz. 48
Nach herrschender Meinung kann eine Rechtsbeschwerde deshalb nicht per E-Mail eingelegt werden, weil damit nicht die vorgeschriebene Schriftform gewahrt ist (OLG Oldenburg DAR 2012, 345; LG Wiesbaden zfs 2019, 414).