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Unsicherheiten können dann auftreten, wenn mehrere Taten vorliegen und deshalb eine Gesamtgeldbuße gebildet worden ist. Das Zulassungsverfahren ist nämlich nicht schon alleine deshalb entbehrlich, weil das Urteil auf mehr als 250 EUR Geldbuße lautet. Erforderlich ist vielmehr, dass mindestens eine der Taten mit mehr als 250 EUR geahndet worden ist. Ist dies nicht der Fall und wird die im Gesetz genannte Grenze von 250 EUR nur wegen der Bildung einer Gesamtgeldbuße überschritten, bedarf die Rechtsbeschwerde der Zulassung (OLG Köln NZV 1994, 292; OLG Karlsruhe NZV 2005, 329).

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