Rz. 16
Wie bereits eingangs dargestellt, kann das Schiedsgericht bei Erbstreitigkeiten in zwei Formen in der Praxis auftauchen, nämlich durch eine Vereinbarung der Beteiligten nach Eintritt des Erbfalls im Sinne eines vertraglichen Schiedsgerichts oder aber durch die einseitige Anordnung des Testators im Testament oder Erbvertrag gemäß § 1066 BGB. Die Möglichkeit einer einseitigen Anordnung sollte der Berater in der Unternehmensnachfolge zumindest ansprechen und wenn möglich umsetzen. Dadurch kann eine erhebliche Vereinfachung des Ablaufs der Rechtsnachfolge erreicht werden.
I. Anordnung durch Verfügung von Todes wegen
Rz. 17
§ 1066 ZPO sieht die Möglichkeit der Anordnung einer derartigen Schiedsklausel durch Verfügung von Todes wegen ausdrücklich vor. Sie bedarf letztlich nur der Form der letztwilligen Verfügung. Nach der derzeit gültigen Fassung des § 1029 Abs. 2 ZPO kann eine Schiedsvereinbarung auch erbvertraglich in den Vertragstext aufgenommen werden. Gemäß Verweis in § 1066 ZPO gelten für Schiedsgerichte, die durch letztwillige Verfügung angeordnet werden, die Vorschriften der ZPO entsprechend. Die Zulässigkeit derartiger letztwillig angeordneter Schiedsgerichte ist unbedenklich zu bejahen. Die Möglichkeit, ein solches Schiedsgericht durch letztwillige Verfügung anzuordnen, ergibt sich nicht aus der Vertragsfreiheit, sondern aus der Testierfreiheit.
Rz. 18
Eine Schiedsklausel in einem Testament oder Erbvertrag könnte beispielsweise folgenden Wortlaut haben.
Beispiel
Ich ordne/Wir ordnen an, dass alle Streitigkeiten, die durch meinen Erbfall/unsere Erbfälle hervorgerufen werden, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V., Angelbachtal/Heidelberg, und ihrer jeweils gültigen Schiedsordnung unterworfen sind.
II. Schiedsvereinbarung
Rz. 19
Neben der Möglichkeit, Schiedsgerichte durch letztwillige Verfügungen anzuordnen, ist natürlich ebenso denkbar, dass die Parteien sich nach dem Erbfall auf ein Schiedsgerichtsverfahren einigen. Diese Verfahrensweise setzt also eine Schiedsvereinbarung voraus.
Eine solche Schiedsvereinbarung wird dahingehend definiert, dass die Parteien bestimmen, dass alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis entstanden sind, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen werden. Die Schiedsvereinbarung sollte in Schriftform abgefasst werden. Von den jeweiligen Instituten der Schiedsgerichtsbarkeit werden Vorschläge für eine derartige Schiedsvereinbarung bei Bedarf zur Verfügung gestellt. In ihnen ist zunächst zu definieren, zwischen welchen Beteiligten genau die Schiedsvereinbarung getroffen wird. Das ist nicht unerheblich für die Beurteilung der Frage, ob eine Schiedsvereinbarung sich auf eine Partei erstreckt oder nicht (Wirkung nur "inter partes"). Darüber hinaus wird der Gegenstand der Vereinbarung exakt umrissen.
Rz. 20
In eine derartige Schiedsgerichtsvereinbarung gehört auch die Anordnung dazu, wie das Schiedsgericht besetzt sein soll, ob also etwa ein Einzelrichter als Schiedsrichter entscheiden soll oder ein Dreiergremium als Kollegialgericht. Hierbei kommt es natürlich auf die zu entscheidende Materie und dessen Auswirkungen in der Praxis an. Gerade in dem Bereich der Firmenrechtsnachfolge wird es sich öfter einmal empfehlen, von der üblichen Einzelrichterbesetzung abzuweichen, um möglichst viele Kompetenzen in das Gremium aufnehmen zu können, so dass also steuerliche, gesellschaftsrechtliche und erbrechtliche Fragen kompetent entschieden werden können. Im Rahmen einer solchen Vereinbarung kann das Schiedsverfahren generell einer der genannten Institutionen übertragen werden, es kann aber auch bereits festgelegt werden, wer Schiedsrichter sein soll. In erbrechtlichen Streitigkeiten dürfte es in der Regel ausreichend sein, das Schiedsgericht mit einem Richter zu besetzen. Handelt es sich jedoch um wirtschaftliche Fragen im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge, ist empfehlenswert, ein Dreiergremium zu berufen. Das ist zwar mit weiteren Kosten verbunden, die sich aber aufgrund der so zusammengeführten Kompetenz der drei Schiedsrichter ohne weiteres wieder einspielen. Zu denken ist an die Besetzung mit einem erfahrenen Erbrechtler, einem Steuerrechtler und einem Gesellschaftsrechtler.
Rz. 21
Es ist in Schiedsgerichtsverfahren üblich, dass die Parteien jeweils einen Beisitzer benennen (§ 1035 Abs. 3 S. 2 ZPO). Hier empfiehlt es sich jedoch, dass der Erblasser selbst schon die Zusammensetzung des Schiedsgerichts vorgibt, da er die mutmaßlichen Streitparteien am besten einordnen kann.
Gelegentlich taucht die Frage auf, ob auch ein Testamentsvollstrecker als Schiedsrichter fungieren kann. Schließlich ist das die Person, der der Erblasser das größte Vertrauen entgegenbringt, indem er sie zum Testamentsvollstrecker bestimmt.
Grundsätzli...