Rz. 23
Anders als bei der vertraglich vereinbarten Schiedsklausel ist die Frage der rechtlichen Einordnung einer letztwillig angeordneten Schiedsklausel durchaus umstritten. Das Gesetz bietet keine Hilfe. Zum Teil wird vertreten, es handele sich bei einer solchen Schiedsklausel um eine Auflage. Überwiegend wird allerdings in der Literatur vertreten, es handele sich um eine Verfügung "sonstigen Inhalts", die nicht unter die §§ 1937–1941 BGB falle und eher ihre Parallelität in den Anordnungen der Vermögensverwaltung für ererbtes Vermögen nach § 1638 BGB, der Benennung eines Vormundes nach § 1777 Abs. 3 BGB oder einer Pflichtteilsentziehung nach den §§ 2333 ff. BGB finde. Die Frage, für welche Lösung man sich entscheidet, ist nicht nur rechtstheoretischer Natur, sondern zumindest vor dem Hintergrund relevant, ob tatsächlich eine Wechselbezüglichkeit der Schiedsklausel nach § 2270 Abs. 3 BGB oder eine Bindungswirkung nach § 2278 Abs. 2 BGB eintreten kann. Darüber hinaus taucht die Frage auf, ob ein pflichtteilsberechtigter Erbe nach § 2306 Abs. 1 BGB die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil verlangen kann.
Rz. 24
Man wird sich hier zutreffenderweise für die wohl mittlerweile herrschende Auffassung entscheiden können, die Einsetzung eines Schiedsgerichts in einer letztwilligen Verfügung nicht als Auflage, sondern als eine Anordnung eigener Art einzustufen, die ihre Vergleichbarkeit in den oben genannten Rechtsinstituten findet. Das führt dann auch dazu, dass eine derartige Klausel nicht erbvertraglich verbindlich oder wechselbezüglich angeordnet werden kann, da sie nicht unter den numerus clausus der in §§ 2270 Abs. 3 bzw. 2278 Abs. 2 BGB aufgeführten Anordnungen fällt.
Rz. 25
Wie aber ist ein Schiedsvertrag zwischen Miterben einzuordnen, wenn bezüglich des Nachlasses Testamentsvollstreckung angeordnet ist? Soweit ersichtlich, gibt es dazu lediglich eine Entscheidung des LG Hamburg. In diesem Urteil wurde ein solcher Schiedsvertrag zwischen Miterben für zulässig erachtet, wenn er sämtliche künftige Streitigkeiten aus der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses erfasst. Er wurde selbst für den Fall für möglich gehalten, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Klargestellt wurde jedoch, es seien dann keine Streitigkeiten zwischen dem Testamentsvollstrecker einerseits und einzelnen oder allen Miterben andererseits erfasst (Auswirkungen des Umstandes, dass es sich hierbei nicht um eine Regelung inter partes handeln würde).
Rz. 26
Allerdings wurde auch die Möglichkeit erörtert, dass auch die Miterben einerseits und der Testamentsvollstrecker andererseits bezüglich ihrer künftigen Rechtsstreitigkeiten einen Schiedsvertrag schließen dürfen. Dies gelte jedenfalls für die Streitigkeiten, die ohne Schiedsvertrag im Verfahren nach der ZPO auszutragen wären. Darüber hinaus wurde die Bindung eines Pfändungspfandgläubigers an den Schiedsvertrag des Schuldners festgestellt. Diese entfalle nur, wenn der Pfändungspfandgläubiger an der Ernennung des Schiedsrichters nicht mitwirken könne und der Schiedsrichter eine Vertrauensperson der ursprünglichen Parteien des Schiedsvertrags sei. Damrau meint in einer Anmerkung zu dem Urteil, es liege hier keine Ausnahme von dem Grundsatz vor, dass ein Pfändungspfandgläubiger an den Schiedsvertrag des Schuldners gebunden sei (Bindung des Rechtsnachfolgers).