Rz. 27
Die Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit, seien sie nun durch letztwillige Anordnung oder durch einen Vertrag begründet, sind mannigfach.
I. Zeitlicher Aspekt
Rz. 28
Zunächst einmal wird man einen nicht zu unterschätzenden zeitlichen Vorteil ins Feld führen können. Das Schiedsgericht ist nicht einmal ansatzweise so überlastet wie die staatlichen Gerichte, es wird also bei Eingang einer Schiedsklage in außerordentlich überschaubarem Zeitraum terminieren und die Verhandlung notfalls über mehrere Stunden erstrecken können, um den Rechtsstreit zu einem vernünftigen Ergebnis zu führen.
II. Verfahrensausgestaltung
Rz. 29
Da das Schiedsgericht nicht den engen Zwängen der ZPO unterworfen ist, liegt auch hierin ein erkennbarer Verfahrensvorteil. Schiedsverfahren können vom Schiedsgericht frei geführt werden, sie unterliegen eben nicht der staatlichen Verfahrensordnung. Die §§ 1042 ff. ZPO enthalten nur einige wesentliche Grundregeln zum Schiedsverfahren. Die Schiedsparteien können sich eigene Regeln geben, sie können das Gericht von den nicht zwingenden Regeln der ZPO freistellen. Das führt auch zu einer im Zivilverfahren nicht möglichen Beschleunigung des Verfahrens.
III. Vertraulichkeit/Nichtöffentlichkeit
Rz. 30
Ein wesentlicher weiterer Vorteil gerade im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge ist die grundsätzliche Vertraulichkeit des Verfahrens. Welcher Unternehmer möchte wohl den Streit unter seinen Unternehmensnachfolgern oder Erben in öffentlicher Sitzung verhandelt wissen, nicht selten finden Pressevertreter den Weg zu derartigen interessanten Terminen. Wenngleich die Zivilgerichtsbarkeit häufig faktisch ohne Öffentlichkeit verhandelt, ist es in derartigen Verfahren dann doch anders. Die Vertraulichkeit und Nichtöffentlichkeit eines Schiedsgerichtsverfahrens sichert insoweit den Ausschluss der interessierten Öffentlichkeit. Betriebsgeheimnisse bleiben geheim, der Konkurrenzunternehmer kann die so begehrten Informationen nicht in öffentlicher Sitzung mitschreiben.
IV. Kompetenz
Rz. 31
Die Kompetenz des Schiedsgerichts dürfte ein weiterer wesentlicher Vorteil eines solchen Schiedsgerichtsverfahrens sein. Wie bereits eingangs erwähnt, dürfte es schwerfallen, ein kompetentes staatliches Gericht zu finden, das Fragen der Unternehmensnachfolge unter allen rechtlich notwendigen Besonderheiten beleuchtet. Häufig genug besteht die Tendenz bei den Zivilkammern dazu, mit solchen oft als lästig empfundenen Verfahren Proberichterinnen und Proberichter zu beschäftigen, die dann froh sind, wenn die Prozessanwälte einen mehr oder weniger tauglichen Vergleich schließen. Dem Parteiinteresse wird das häufig nicht gerecht. Entscheidet sich ein Erblasser oder entscheiden sich die nach dem Erbfall Streitenden zur Anordnung/Durchführung eines Schiedsverfahrens, so ist die Kompetenz des Schiedsgerichts sichergestellt, wenn man sich an eine der erfahrenen Institutionen hält. Zwar tagt das Schiedsgericht in Erbstreitigkeiten nach der DSE-Schiedsordnung grundsätzlich in Einzelbesetzung, andere Besetzungen sind aber durchaus denkbar und können auch angeordnet werden. In Fällen der Unternehmensnachfolge wird sich vielleicht sogar anbieten, von Anfang an ein Dreiergremium zu installieren. So könnte man den drei wesentlichen streitrelevanten Rechtsgebieten gerecht werden, indem man einen Steuerrechtler, einen Gesellschaftsrechtler und einen Erbrechtler in das Gremium beruft.
Rz. 32
Ein so zusammengesetztes Schiedsgericht wird a priori ein höheres Vertrauen der Beteiligten genießen als ein zufällig nach dem Geschäftsverteilungsplan tragendes staatliches Gericht ohne besondere Fachkenntnisse.
V. Vergleichsquote
Rz. 33
Nahezu 90 % aller Schiedsgerichtsverfahren enden mit einem Vergleich, so dass auch die höhere Vergleichsquote ein Argument für die Anordnung eines solchen Schiedsgerichtsverfahrens ist.
VI. Kosten
Rz. 34
Schließlich mag das Kostenargument angeführt werden. Hier gibt es durchaus taugliche Berechnungsbeispiele, die im Ergebnis dazu führen, dass schon aus den Gründen und der fehlenden zweiten und dritten Instanz die einstufige Schiedsgerichtsbarkeit sich als kostengünstiger darstellt.