I. Fehlende Rechtsmittelfähigkeit
Rz. 35
Die fehlende Instanz kann sich demgegenüber durchaus als Nachteil darstellen, denn man ist letztlich auf das Urteil des Einzelrichters oder im Falle der Anordnung eines Dreiergremiums des Dreierschiedsgerichts angewiesen, ohne hier Rechtsmittel einlegen zu können, es sei denn, die Parteien einigen sich auf eine derartige Rechtsmittelfähigkeit des Schiedsspruchs, was ebenfalls möglich ist.
II. Unsicherheit bzgl. Verbindlichkeit
Rz. 36
Als weiteren Nachteil wird man sicher derzeit noch die Unsicherheiten ansehen müssen, ob Streitigkeiten um eine Testamentsvollstreckung sowie Pflichtteilsansprüche überhaupt der letztwilligen Anordnung eines Schiedsgerichts zugänglich sind. Ferner gehört hierher auch die fehlende Möglichkeit, eine Schiedsgerichtsklausel letztwillig erbvertraglich verbindlich oder wechselbezüglich anordnen zu können (immer unter der Voraussetzung, dass man dies nicht als Auflage qualifiziert).
III. Vollstreckbarkeitsprobleme
Rz. 37
Gelegentlich wird angeführt, dass die Fragen der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs als Nachteil anzusehen seien. Eine derartige Vollstreckbarkeitserklärung erfolgt durch ein staatliches Gericht (§§ 1060 ff. ZPO). Ein inländischer Schiedsspruch bedarf also nicht etwa der Anerkennung durch ein staatliches Gericht, sondern lediglich der Vollstreckbarkeitserklärung, die auf Antrag durch das zuständige Oberlandesgericht vollzogen wird. Das so tätige staatliche Gericht prüft zunächst, ob die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen und ob überhaupt ein Schiedsspruch ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist. Hier wird also eine Überprüfung dahingehend vorgenommen, ob ein Aufhebungsgrund vorliegt, und nicht, ob die Entscheidung materiell-rechtlich richtig ist. Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder bei fehlender Bezeichnung das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist auch zur Entscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens berufen (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Rz. 38
Kommt es bereits zuvor zwischen den Streitenden zu Unstimmigkeiten zur Frage der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens, kann beim zuständigen Oberlandesgericht gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO ein Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eben dieses Verfahrens gestellt werden.
Rz. 39
In diesen verfahrensrechtlichen Besonderheiten mag man einen Nachteil des Schiedsverfahrens sehen, der im Vergleich zur staatlichen Gerichtsbarkeit möglicherweise zusätzliche Unsicherheiten in sich birgt, wobei aber die staatliche Verfahrensordnung der ZPO hier in nahezu jedem Verfahrensstadium ausreichende Rechtsmittel bietet, diese Unsicherheiten zu beseitigen.