Rz. 15

Konflikte, die aus notariellen Urkunden entstehen, können auch Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens beim SGH werden.[22] So könnten Erblasser in ihre Testamente wahlweise unverbindliche oder verbindliche Schlichtungsklauseln aufnehmen.[23] Die unverbindlichen Pflichtteilsklauseln lassen zumindest den Willen des/der Erblasser erkennen, dass spätere Konflikte in einem Schlichtungsverfahren behandelt werden sollen, das unter der Leitung eines erfahrenen unabhängigen Schlichters steht. Aber auch eine verbindliche Schlichtungsklausel ist denkbar, hier jedoch nur gegenüber den testamentarisch Bedachten, denn auch hier könnte der Pflichtteilsberechtigte nicht einbezogen werden. Ein derartiger Einbezug lässt sich indes als Wunsch formulieren. Auf diese Weise würde man das Schlichtungsverfahren einer Klage zwingend vorzuschalten haben, eine voreilig erhobene Klage wäre unzulässig.

Die Erfahrung zeigt, dass es in den Verfahren, die einer kontradiktorischen Klage vorgeschaltet sind, überwiegend zu einer vergleichsweisen Regelung des Streitstoffs kommt, sodass die eine oder andere Variante dieser außerhalb des gewöhnlichen Zivilprozesses stehenden Möglichkeiten durchweg als sinnvoll angesehen werden kann.

[22] http://sgh.dnotv.de.
[23] Formulierungsbeispiele bei Schmitz-Vornmoor, notar 2019, 188.

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