Rz. 52

Abfindungsfragen mit Auslandsbezug treten sowohl auf bei deutschen Unternehmen mit Auslandsengagements (Outbound-Gestaltungen) als auch bei im Inland tätigen Steuerausländern (Inbound-Gestaltungen). Bei der Gestaltung von Expatriate-Strukturen können sich komplexe doppelbesteuerungsrechtliche Probleme und Qualifikationskonflikte ergeben. Nicht unüblich sind bei internationalen Unternehmensgruppen länderübergreifende Salary Split-Gestaltungen, bei denen das Gesamtgehalt eines Arbeitnehmers verschiedenen Besteuerungshoheiten zugeordnet wird. Dies setzt separate Arbeitsverträge, eine angemessene Gehaltsaufteilung und entsprechende Nachweise durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber voraus. In der Praxis sind derartige Gestaltungen häufig mit Steuerkompensationsvereinbarungen gekoppelt. Dadurch wird sichergestellt, dass die vom Arbeitnehmer zu tragende weltweite Steuerbelastung nicht größer wäre, als wenn er im Entsendestaat verblieben wäre.[119]

 

Rz. 53

Die in Deutschland tätigen Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmensgruppen beschäftigen häufig Arbeitnehmer der Muttergesellschaft. Diese Arbeitnehmer haben wegen befristeten Aufenthaltes oder als Grenzpendler weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Scheiden derartige beschränkt Steuerpflichtige (§ 1 Abs. 4 EStG) mit Abfindungszahlungen aus dem Unternehmen aus, so ist die Tarifermäßigung des § 34 EStG wegen § 50 Abs. 1 EStG nicht anwendbar.

[119] Prinz, DStR 1998, 1585, 1588 f. m.w.N.

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