a) Vergütung
Rz. 5
In der Zwangsversteigerung kommen zwei verschiedene Angelegenheiten in Betracht, nämlich
▪ |
die Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren (Anm. Nr. 1 zu Nr. 3311 VV) und im anschließenden Verteilungsverfahren (Anm. Nr. 2 zu Nr. 3311 VV), |
▪ |
das Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens (Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV). |
Rz. 6
In jeder dieser Angelegenheiten erhält der Anwalt jeweils gesonderte Gebühren, wobei Verfahren nach Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV mehrfach eingeleitet werden können und dann auch mehrere Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG mit gesonderten Gebühren und Auslagen auslösen.
Rz. 7
Werden dagegen mehrere Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet, liegen auch mehrere Angelegenheiten vor. Das ist auch dann der Fall, wenn ein Zwangsversteigerungsantrag zurückgenommen wird und dann später wegen desselben Objekts erneut ein Zwangsversteigerungsantrag gestellt wird. Auch dann sind mehrere Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG gegeben.
Rz. 8
Hinsichtlich der Gebühren besteht kein Unterschied, ob der Anwalt einen Gläubiger, bzw. einen nach § 9 ZVG Beteiligten, einen Schuldner oder einen Bieter vertritt. Ein Unterschied ergibt sich nur beim Gegenstandswert.
b) Gegenstandswert
Rz. 9
Während sich im gerichtlichen Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens der Streitwert gem. § 54 Abs. 1 GKG nach dem vollen gem. § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Grundstückswert (Verkehrswert) und, wenn ein solcher Wert nicht festgesetzt ist, gem. § 54 Abs. 1 S. 2 GKG nach dem Einheitswert oder einem davon abweichenden Wert richtet, enthält § 26 RVG abweichende Regelungen. Zu unterscheiden ist, ob der Anwalt
vertritt.
Rz. 10
Soweit im Rahmen des § 26 RVG auf den Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung abgestellt wird, ist damit der vom Vollstreckungsgericht nach § 63 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 GKG festgesetzte Verkehrswert gemeint. Diese Festsetzung des Verkehrswerts ist gem. § 32 Abs. 1 RVG insoweit auch für die Anwaltsgebühren bindend, als hiervon nicht abgewichen werden darf.
Rz. 11
Hat das Gericht den Verkehrswert nicht festgesetzt, so ist – im Gegensatz zum gerichtlichen Streitwert – für den Gegenstandswert nicht ersatzweise der Einheitswert zugrunde zu legen, sondern es bleibt der Verkehrswert maßgeblich. Dieser ist dann gegebenenfalls vom Gericht im Verfahren nach § 33 RVG zu ermitteln.
Rz. 12
Soweit sich das Verfahren auf mehrere Grundstücke erstreckt, sind die Werte der einzelnen Grundstücke zusammenzurechnen (§ 22 Abs. 1 RVG), wobei die Wertgrenze des § 22 Abs. 2 RVG in Höhe von 30 Mio. EUR nicht überschritten werden darf.
Rz. 13
Belastungen sind nicht abzuziehen, unabhängig davon, ob es sich um Belastungen des gesamten Grundstücks oder nur um Belastungen eines Anteils handelt.
Rz. 14
Der jeweilige Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren ist auf Antrag im Verfahren nach § 33 RVG gesondert festzusetzen und nicht nach § 32 Abs. 1 RVG i.V.m. § 63 GKG.