Rz. 75

In der Zwangsverwaltung wird unterschieden nach der Vertretung des Antragstellers und der eines sonstigen Beteiligten.

 

Rz. 76

Für die Vertretung eines Antragstellers kommen wiederum zwei verschiedene Angelegenheiten in Betracht, nämlich

die Vertretung im Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts (Anm. Nr. 3 zu Nr. 3311 VV) einschließlich der Vertretung im weiteren Verfahren und der Vertretung im Verteilungsverfahren (Anm. Nr. 4 zu Nr. 3311 VV) sowie
Tätigkeiten im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens (Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV).
 

Rz. 77

Für die Vertretung eines sonstigen Beteiligten sind zwei Angelegenheiten vorgesehen, nämlich

die Vertretung im gesamten Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens (Anm. Nr. 5 zu Nr. 3311 VV) und
Tätigkeiten im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens (Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV).
 

Rz. 78

Der Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung bestimmt sich nach § 27 RVG. Auch insoweit enthält das RVG eine spezielle Regelung, die dem § 23 Abs. 1 S. 1 RVG vorgeht. Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt daher nach § 33 RVG, nicht nach § 32 RVG i.V.m. § 63 GKG.

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