a) Vertretung im gesamten Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens
aa) Gebühren
Rz. 103
Vertritt der Anwalt einen sonstigen Beteiligten (also z.B. Schuldner oder Berechtigten gem. § 9 ZVG), so erhält er für seine Tätigkeit im gesamten Zwangsverwaltungsverfahren nach Anm. Nr. 5 zu Nr. 3311 VV eine Verfahrensgebühr in Höhe von 0,4. Das Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts und das weitere Verfahren einschließlich des Teilungsverfahrens sind für ihn insgesamt nur eine einzige Angelegenheit.
Rz. 104
Auch hier ist eine Ermäßigung bei vorzeitiger Erledigung nicht vorgesehen.
Rz. 105
Bei Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöht sich die Verfahrensgebühr dagegen um 0,3 je weiteren Auftraggeber, höchstens um 2,0, sofern der Gegenstand derselbe ist (Nr. 1008 VV).
Rz. 106
Eine Terminsgebühr ist ausgeschlossen (Anm. S. 2 zu Nr. 3312 VV).
Rz. 107
Entstehen kann allerdings eine Einigungsgebühr nach den Nrn. 1000 ff. VV.
Rz. 108
Hinzu kommen wiederum Auslagen nach Teil 7 VV.
bb) Gegenstandswert
Rz. 109
Vertritt der Anwalt den Schuldner, so richtet sich der Gegenstandswert nach der Summe aller Ansprüche (Haupt- und Nebenforderungen), wegen derer das Zwangsverwaltungsverfahren beantragt worden ist, soweit diese Forderungen zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts noch Gegenstand sind.
Rz. 110
Wird der Anwalt erst beauftragt, nachdem einzelne Anträge zurückgenommen oder ein Beitritt abgewiesen worden ist, richtet sich der Gegenstandswert nur nach dem Wert der verbleibenden Ansprüche.
Rz. 111
Vertritt der Anwalt sonstige Beteiligte, so bestimmt sich der Gegenstandswert gem. § 27 S. 2, 2. Hs. RVG nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, also nach billigem Ermessen, wobei es auf das Interesse des jeweils vom Anwalt Vertretenen ankommt.
Beispiel 33: Vertretung im Verfahren auf Anordnung der Zwangsverwaltung
Der Anwalt vertritt den Schuldner im Verfahren auf Anordnung der Zwangsverwaltung. Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert beträgt 30.000,00 EUR.
Der Anwalt erhält eine 0,4-Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 5 zu Nr. 3111 VV.
1. |
0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 5 zu Nr. 3311 VV |
|
382,00 EUR |
|
(Wert: 30.000,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
402,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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76,38 EUR |
Gesamt |
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478,38 EUR |
Rz. 112
Beispiel 34: Vertretung im Verfahren auf Anordnung der Zwangsverwaltung und im nachfolgenden Verteilungsverfahren
Der Anwalt vertritt den Schuldner im Verfahren auf Anordnung der Zwangsverwaltung sowie im anschließenden Verteilungsverfahren.
Das Verteilungsverfahren stellt keine neue Angelegenheit dar, sodass es bei der 0,4-Verfahrensgebühr der Anm. Nr. 5 zu Nr. 3111 VV verbleibt.
Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 33.
Rz. 113
Beispiel 35: Vertretung im Verfahren auf Anordnung der Zwangsverwaltung und im nachfolgenden Verteilungsverfahren
Der Anwalt vertritt den Schuldner im Verfahren auf Anordnung der Zwangsverwaltung sowie im anschließenden Verteilungsverfahren, in dem er am Verteilungstermin teilnimmt.
Abzurechnen ist wie im Beispiel 33. Die Teilnahme am Verteilungstermin löst keine Terminsgebühr aus (Anm. S. 2 zu Nr. 3312 VV).
Rz. 114
Beispiel 36: Vertretung mehrerer Auftraggeber im Verfahren auf Anordnung der Zwangsverwaltung und im nachfolgenden Verteilungsverfahren
Der Anwalt vertritt die ungeteilte Erbengemeinschaft (4 Personen) als Schuldnerin im Verfahren auf Anordnung der Zwangsverwaltung sowie im anschließenden Verteilungsverfahren, in dem er am Verteilungstermin teilnimmt.
Es entsteht auch hier nur eine Verfahrensgebühr, die sich allerdings nach Nr. 1008 VV um 0,9 erhöht.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 5 zu Nr. 3311 VV |
|
1.241,50 EUR |
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(Wert: 30.000,00 EUR) |
|
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.261,50 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
239,69 EUR |
Gesamt |
|
1.501,19 EUR |
b) Vollstreckungsschutzverfahren, Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner
aa) Gebühren
Rz. 115
Darüber hinaus kann je Vollstreckungsschutzverfahren oder Verhandlung zwischen Gläubiger und Schuldner eine weitere 0,4-Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV nebst Auslagen anfallen. Insoweit handelt es sich wiederum jeweils um eine gesonderte Angelegenheit (analog § 18 Abs. 1 Nr. 6 RVG).
bb) Gegenstandswert
Rz. 116
Der Gegenstandswert richtet sich nach § 25 Abs. 2 RVG (siehe Rdn 101).
cc) Abrechnung
Rz. 117
Zur Abrechnung kann auch hier auf die Rdn 97 ff. Bezug genommen werden.