a) Gebühren
Rz. 59
Vertritt der Anwalt einen Bieter, der nicht auch zugleich Beteiligter ist, gelten grundsätzlich dieselben Gebührentatbestände wie bei Vertretung eines Gläubigers, sodass auf die dortigen Ausführungen (siehe Rdn 15 ff.) verwiesen werden kann. Allerdings kommt bei Vertretung des Bieters, der nicht Beteiligter ist, weder eine Vertretung im Verfahren auf Eintragung der Sicherheit noch im Versteigerungsverfahren bis zum Versteigerungstermin in Betracht. Möglich ist hier nur eine Vertretung im Versteigerungstermin und im Verteilungstermin.
b) Gegenstandswert
Rz. 60
Vertritt der Anwalt einen Bieter, der zugleich Beteiligter ist, richtet sich der Gegenstandswert nach dem Wert seiner Beteiligung (siehe Rdn 24 f.).
Rz. 61
Vertritt der Anwalt einen Bieter, der nicht Beteiligter ist, richtet sich der Gegenstandswert nach dem höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebot (§ 26 Nr. 3, 1. Hs. RVG). Darunter ist das Bargebot gem. § 49 ZVG zuzüglich des Wertes der bestehen bleibenden Rechte zu verstehen.
Rz. 62
Wird für den Auftraggeber kein Gebot abgegeben, richtet sich der Gegenstandswert nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 26 Nr. 3, 2. Hs. RVG), also nach dem Verkehrswert. Zur Berechnung siehe Rdn 10 ff.
Beispiel 20: Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist; es kommt nicht mehr zum Versteigerungstermin
Der Anwalt vertritt einen Auftraggeber, der ein zur Zwangsversteigerung anstehendes Objekt (Verkehrswert: 150.000,00 EUR) erwerben will. Zum Versteigerungstermin kommt es jedoch nicht mehr, da das Verfahren eingestellt wird.
Für die Vertretung im Versteigerungsverfahren entsteht nur die Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 1 zu Nr. 3311 VV. Der Gegenstandswert bemisst sich jetzt nach dem Verkehrswert (§ 26 Nr. 2 RVG).
1. |
0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 1 zu Nr. 3311 VV |
|
774,80 EUR |
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(Wert: 150.000,00 EUR) |
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|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
794,80 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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151,01 EUR |
Gesamt |
|
945,81 EUR |
Rz. 63
Beispiel 21: Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, im Versteigerungstermin – Erlös unter Verkehrswert
Der Anwalt vertritt einen Auftraggeber, der ein zur Zwangsversteigerung anstehendes Objekt (Verkehrswert: 150.000,00 EUR) erwerben will. Im Versteigerungstermin erhält ein anderer Bieter den Zuschlag für den Auftraggeber für 100.000,00 EUR. Daneben bleiben Rechte in Höhe von 30.000,00 EUR bestehen.
Für die Vertretung im Versteigerungsverfahren und die Teilnahme entsteht die Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 1 zu Nr. 3311 VV und für die Wahrnehmung des Versteigerungstermins eine Terminsgebühr nach Nr. 3312 VV.
Gegenstandswert ist nicht der Verkehrswert, sondern der Betrag des höchsten Gebots einschließlich der übernommenen Rechte, also 130.000,00 EUR.
1. |
0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 1 zu Nr. 3311 VV |
|
737,20 EUR |
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(Wert: 130.000,00 EUR) |
|
|
2. |
0,4-Terminsgebühr, Nr. 3312 VV |
|
737,20 EUR |
|
(Wert: 130.000,00 EUR) |
|
|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.494,40 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
283,94 EUR |
Gesamt |
|
1.778,34 EUR |
Rz. 64
Beispiel 22: Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, im Versteigerungstermin – Erlös über Verkehrswert
Der Anwalt vertritt einen Auftraggeber, der ein zur Zwangsversteigerung anstehendes Objekt (Verkehrswert: 150.000,00 EUR) erwerben will. Im Versteigerungstermin erhält ein anderer Bieter den Zuschlag für den Auftraggeber für 140.000,00 EUR. Daneben bleiben Rechte in Höhe von 30.000,00 EUR bestehen.
Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 21. Der Gegenstandswert beläuft sich jetzt allerdings nicht auf den Verkehrswert, sondern auf den höheren Betrag des höchsten Gebots einschließlich der übernommenen Rechte, also 170.000,00 EUR.
1. |
0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 1 zu Nr. 3311 VV |
|
812,40 EUR |
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(Wert: 170.000,00 EUR) |
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2. |
0,4-Terminsgebühr, Nr. 3312 VV |
|
812,40 EUR |
|
(Wert: 170.000,00 EUR) |
|
|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.644,80 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
312,51 EUR |
Gesamt |
|
1.957,31 EUR |
Rz. 65
Beispiel 23: Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, mit Verteilungstermin
Der Anwalt vertritt einen Auftraggeber, der ein zur Zwangsversteigerung anstehendes Objekt (Verkehrswert: 130.000,00 EUR) erwerben will. Im Versteigerungstermin erwirkt er den Zuschlag für den Auftraggeber für 80.000,00 EUR. Daneben bleiben Rechte in Höhe von 20.000,00 EUR bestehen. Anschließend nimmt er für den Bieter auch am Verteilungstermin teil.
Im Versteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens entsteht die Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 1 zu Nr. 3311 VV und für die Wahrnehmung des Versteigerungstermins eine Terminsgebühr nach Nr. 3312 VV. Hinzu kommt im Verteilungsverfahren auch für den Anwalt des Ersteigerers eine weitere Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 2 zu Nr. 3311 VV.
Gegenstandswert ist jeweils der Betrag des Gebots einschließlich der übernommenen Rechte, also 100.000,00 EUR.
1. |
0,4-Verfahrensgebühr,... |