Rz. 55
Vertritt der Anwalt einen sonstigen Beteiligten – ggf. auch einen Schuldner –, gelten dieselben Gebührentatbestände wie bei Vertretung eines Gläubigers, sodass auf die dortigen Ausführungen (siehe Rdn 5 ff.) verwiesen werden kann.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen