(1) Gebühren
Rz. 79
Nach Anm. Nr. 3 zu Nr. 3311 VV erhält der Anwalt im Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung eine 0,4-Verfahrensgebühr. Diese Gebühr fällt auch dann an, wenn der Anwalt einen Antrag auf Zulassung zum Beitritt eines Gläubigers zum Zwangsverwaltungsverfahren stellt.
Rz. 80
Eine Ermäßigung bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen.
Rz. 81
Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, erhöht sich die Gebühr nach Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber, höchstens um 2,0.
Rz. 82
Bleibt eine Zwangsversteigerung in einem zweiten Termin ergebnislos und beantragt der Anwalt auftragsgemäß nach § 77 Abs. 2 ZVG die Fortsetzung des Verfahrens als Zwangsverwaltung, entsteht hierdurch – neben den Gebühren für die Zwangsversteigerung – ebenfalls die Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 3 zu Nr. 3311 VV. Eine Anrechnung auf die zuvor im Zwangsversteigerungsverfahren verdiente Gebühr nach Anm. Nr. 1 oder Nr. 2 zu Nr. 3311 VV (siehe Rdn 5 ff.) ist nicht vorgesehen.
Rz. 83
Eine Terminsgebühr kann in diesem Verfahrensabschnitt nicht entstehen (Anm. S. 2 zu Nr. 3312 VV).
Rz. 84
In Betracht kommt allerdings eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV.
(2) Gegenstandswert
Rz. 85
Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Anspruch, wegen dem das Verfahren beantragt wird. Nebenforderungen (Zinsen und Kosten) sind auch hier mitzurechnen. Wird nur der Teil einer Forderung geltend gemacht, ist nur diese Teilforderung maßgebend. Die Werte mehrerer Forderungen werden zusammengerechnet (§ 22 Abs. 1 RVG).
Rz. 86
Handelt es sich bei dem Anspruch um wiederkehrende Leistungen, so ist der Jahreswert der Leistungen maßgebend (§ 27 Abs. 1 S. 1, 3. Hs. RVG). Die bis zur Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens oder des Beitrittsbeschlusses aufgelaufenen Rückstände sind nicht hinzuzurechnen. Andererseits bleibt es bei dem Jahreswert auch dann, wenn die tatsächliche Forderung geringer ist.
Beispiel 27: Vertretung im Verfahren auf Anordnung einer Zwangsverwaltung
Der Anwalt vertritt den Gläubiger wegen einer Forderung in Höhe von 30.000,00 EUR im Verfahren auf Anordnung der Zwangsverwaltung.
Im Verfahren auf Anordnung der Zwangsverwaltung entsteht die Verfahrensgebühr gem. Anm. Nr. 3 zu Nr. 3111 VV.
1. |
0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 3 zu Nr. 3311 VV |
|
382,00 EUR |
|
(Wert: 30.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
402,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
76,38 EUR |
Gesamt |
|
478,38 EUR |
Rz. 87
Beispiel 28: Vertretung mehrerer Auftraggeber im Verfahren auf Anordnung einer Zwangsverwaltung
Der Anwalt vertritt zwei Gesamtgläubiger wegen einer Forderung in Höhe von 30.000,00 EUR im Verfahren auf Anordnung der Zwangsverwaltung.
Die Verfahrensgebühr der Anm. Nr. 3 zu Nr. 3111 VV erhöht sich jetzt nach Nr. 1008 VV um 0,3 auf 0,7.
1. |
0,7-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 3 zu Nr. 3311, Nr. 1008 VV |
668,50 EUR |
|
(Wert: 30.000,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
688,50 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
130,82 EUR |
Gesamt |
|
819,32 EUR |
Rz. 88
Beispiel 29: Antrag auf Fortsetzung eines Versteigerungsverfahrens als Zwangsverwaltung
Der Anwalt vertritt den Gläubiger in der Zwangsversteigerung wegen einer Forderung in Höhe von 30.000,00 EUR. Auch im zweiten Termin bleibt die Sache ergebnislos, sodass der Anwalt auftragsgemäß gem. § 77 Abs. 2 ZVG die Fortsetzung des Verfahrens als Zwangsverwaltung beantragt.
Im Versteigerungsverfahren entsteht die Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 1 zu Nr. 3311 VV und für die Teilnahme am Versteigerungstermin die Terminsgebühr nach Nr. 3312 VV (siehe Rdn 15 ff.).
Bei dem fortgesetzten Verfahren der Zwangsverwaltung handelt es sich um eine selbstständige Angelegenheit i.S.d. Nr. 15 RVG. Es entsteht hier die 0,4-Verfahrensgebühr (Anm. Nr. 3 zu Nr. 3311 VV). Beim Gegenstandswert sind jetzt die Kosten des vorangegangenen Zwangsversteigerungsverfahrens hinzuzurechnen.
I. |
Zwangsversteigerung |
1. |
0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 1 zu Nr. 3311 VV |
|
382,00 EUR |
|
(Wert: 30.000,00 EUR) |
|
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2. |
0,4-Terminsgebühr, Nr. 3312 VV |
|
382,00 EUR |
|
(Wert: 30.000,00 EUR) |
|
|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
784,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
148,96 EUR |
Gesamt |
|
932,96 EUR |
II. |
Zwangsverwaltung |
1. |
0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 3 zu Nr. 3311 VV |
|
414,40 EUR |
|
(Wert: 30.932,96 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
434,40 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
82,54 EUR |
Gesamt |
|
516,94 EUR |
Soweit der Anwalt auch noch zuvor die Eintragung der Arresthypothek veranlasst hätte, wäre insoweit noch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV angefallen (siehe Rdn 3).
Rz. 89
Beispiel 30: Vertretung im Verfahren auf Anordnung einer Zwangsverwaltung mit Einigung
Der Anwalt vertritt den Gläubiger wegen einer Forderung in Höhe von 30.000,00 EUR im Verfahren auf Anordnung der Zwangsverwaltung. Es kommt zu einer Einigung mit dem Schuldner.
Zu der Verfahrensgebühr der Anm. Nr. 3 zu Nr. 3111 ...