aa) Gebühren
Rz. 42
Die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens (Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV) stellt gegenüber den Tätigkeiten bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens und im Verteilungsverfahren bzw. der Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung eine gesonderte Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG dar. Für Anträge nach § 765a ZPO folgt das aus § 18 Abs. 1 Nr. 6 RVG, im Übrigen aus dessen entsprechender Anwendung.
Rz. 43
Darüber hinaus sind mehrere Verfahren nach Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV untereinander jeweils eine besondere Angelegenheit (analog § 18 Abs. 1 Nr. 6 RVG). Die Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV kann daher auch mehrmals anfallen, wenn der Anwalt mehrere Aufträge erhält.
Rz. 44
Für seine Tätigkeit erhält der Anwalt eine 0,4-Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV. Es handelt sich um eine Gebühr, die alle Tätigkeiten abgilt einschließlich eventueller Besprechungen. Eine Ermäßigung bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen. Dagegen erhöht sich die Gebühr bei Vertretung mehrerer Auftraggeber nach Nr. 1008 VV.
Rz. 45
Eine Terminsgebühr ist hier nicht vorgesehen (Anm. zu Nr. 3312 VV).
Rz. 46
Wohl kann eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 Nr. 1 VV) anfallen.
bb) Gegenstandswert
Rz. 47
Der Gegenstandswert eines Verfahrens über einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens richtet sich mangels eines gerichtlichen Streitwerts und mangels einer gesonderten Regelung in § 26 RVG nach § 25 Abs. 2 RVG. Sein Wert ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der BGH geht von der Hälfte des Werts des Versteigerungsverfahrens aus, da die Einstellung nur einen Aufschub mit sich bringe.
Rz. 48
Der Gegenstandswert für Verhandlungen über die Aufhebung des Verfahrens richtet sich ebenfalls nach § 25 Abs. 2 RVG und ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Hier wird man i.d.R. auf den vollen Wert abzustellen haben, da die Aufhebung zu einem endgültigen Abschluss des Verfahrens führt.
Beispiel 11: Antrag auf Einstellung der Versteigerung
Der Anwalt erwirkt für seinen Auftraggeber wegen einer Gesamtforderung in Höhe von 30.000,00 EUR die Eintragung einer Zwangshypothek. Nach Eintragung stellt er den Antrag auf Versteigerung. Der Schuldner stellt einen Einstellungsantrag (Wert: bis 16.000,00 EUR), der abgelehnt wird.
Abzurechnen ist zunächst wie im Beispiel 1.
Die Tätigkeit im Verfahren auf Einstellung der Versteigerung löst eine gesonderte Angelegenheit aus, sodass nochmals eine Verfahrensgebühr der Nr. 3311 VV entsteht (Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV), jetzt allerdings aus dem geringeren Wert.
I. |
Verfahren auf Eintragung der Zwangshypothek |
|
(Wert: 30.000,00 EUR) |
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Wie Beispiel 1. |
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II. |
Zwangsversteigerung |
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(Wert: 30.386,74 EUR) |
|
Wie Beispiel 1. |
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III. |
Verfahren über den Einstellungsantrag |
1. |
0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV |
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287,20 EUR |
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(Wert: bis 16.000,00 EUR) |
|
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
307,20 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
58,37 EUR |
Gesamt |
|
365,57 EUR |
Rz. 49
Beispiel 12: Antrag auf Einstellung der Versteigerung – mehrere Auftraggeber
Der Anwalt erwirkt für zwei Auftraggeber als Gesamtschuldner wegen einer Gesamtforderung in Höhe von 30.000,00 EUR die Eintragung einer Zwangshypothek. Nach Eintragung stellt er den Antrag auf Versteigerung. Der Schuldner stellt einen Einstellungsantrag (Wert: bis 16.000,00 EUR), der abgelehnt wird.
Abzurechnen ist zunächst wie im Beispiel 2.
Die Verfahrensgebühr im Verfahren auf Einstellung der Versteigerung nach Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV ist jetzt ebenfalls um 0,3 zu erhöhen.
I. |
Verfahren auf Eintragung der Zwangshypothek |
|
(Wert: 30.000,00 EUR) |
|
Wie Beispiel 2. |
|
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II. |
Zwangsversteigerung |
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(Wert: 30.386,74 EUR) |
|
Wie Beispiel 2. |
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|
III. |
Verfahren über den Einstellungsantrag |
1. |
0,7-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311, Nr. 1008 VV |
502,60 EUR |
|
(Wert: bis 16.000,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
522,60 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
99,29 EUR |
Gesamt |
|
621,89 EUR |
Rz. 50
Beispiel 13: Antrag auf Einstellung der Versteigerung mit Einigung
Der Anwalt erwirkt für seinen Auftraggeber wegen einer Gesamtforderung in Höhe von 30.000,00 EUR die Eintragung einer Zwangshypothek. Nach Eintragung stellt er den Antrag auf Versteigerung. Der Schuldner stellt einen Einstellungsantrag (Wert: bis 16.000,00 EUR), über den sich der Anwalt mit dem Gläubiger einigt.
Abzurechnen is...