1. Überblick
Rz. 75
In der Zwangsverwaltung wird unterschieden nach der Vertretung des Antragstellers und der eines sonstigen Beteiligten.
Rz. 76
Für die Vertretung eines Antragstellers kommen wiederum zwei verschiedene Angelegenheiten in Betracht, nämlich
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die Vertretung im Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts (Anm. Nr. 3 zu Nr. 3311 VV) einschließlich der Vertretung im weiteren Verfahren und der Vertretung im Verteilungsverfahren (Anm. Nr. 4 zu Nr. 3311 VV) sowie |
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Tätigkeiten im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens (Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV). |
Rz. 77
Für die Vertretung eines sonstigen Beteiligten sind zwei Angelegenheiten vorgesehen, nämlich
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die Vertretung im gesamten Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens (Anm. Nr. 5 zu Nr. 3311 VV) und |
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Tätigkeiten im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens (Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV). |
Rz. 78
Der Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung bestimmt sich nach § 27 RVG. Auch insoweit enthält das RVG eine spezielle Regelung, die dem § 23 Abs. 1 S. 1 RVG vorgeht. Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt daher nach § 33 RVG, nicht nach § 32 RVG i.V.m. § 63 GKG.
2. Vertretung des Antragstellers
a) Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts sowie des weiteren Verfahrens einschließlich des Teilungsverfahrens
aa) Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts
(1) Gebühren
Rz. 79
Nach Anm. Nr. 3 zu Nr. 3311 VV erhält der Anwalt im Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung eine 0,4-Verfahrensgebühr. Diese Gebühr fällt auch dann an, wenn der Anwalt einen Antrag auf Zulassung zum Beitritt eines Gläubigers zum Zwangsverwaltungsverfahren stellt.
Rz. 80
Eine Ermäßigung bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen.
Rz. 81
Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, erhöht sich die Gebühr nach Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber, höchstens um 2,0.
Rz. 82
Bleibt eine Zwangsversteigerung in einem zweiten Termin ergebnislos und beantragt der Anwalt auftragsgemäß nach § 77 Abs. 2 ZVG die Fortsetzung des Verfahrens als Zwangsverwaltung, entsteht hierdurch – neben den Gebühren für die Zwangsversteigerung – ebenfalls die Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 3 zu Nr. 3311 VV. Eine Anrechnung auf die zuvor im Zwangsversteigerungsverfahren verdiente Gebühr nach Anm. Nr. 1 oder Nr. 2 zu Nr. 3311 VV (siehe Rdn 5 ff.) ist nicht vorgesehen.
Rz. 83
Eine Terminsgebühr kann in diesem Verfahrensabschnitt nicht entstehen (Anm. S. 2 zu Nr. 3312 VV).
Rz. 84
In Betracht kommt allerdings eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV.
(2) Gegenstandswert
Rz. 85
Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Anspruch, wegen dem das Verfahren beantragt wird. Nebenforderungen (Zinsen und Kosten) sind auch hier mitzurechnen. Wird nur der Teil einer Forderung geltend gemacht, ist nur diese Teilforderung maßgebend. Die Werte mehrerer Forderungen werden zusammengerechnet (§ 22 Abs. 1 RVG).
Rz. 86
Handelt es sich bei dem Anspruch um wiederkehrende Leistungen, so ist der Jahreswert der Leistungen maßgebend (§ 27 Abs. 1 S. 1, 3. Hs. RVG). Die bis zur Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens oder des Beitrittsbeschlusses aufgelaufenen Rückstände sind nicht hinzuzurechnen. Andererseits bleibt es bei dem Jahreswert auch dann, wenn die tatsächliche Forderung geringer ist.
Beispiel 27: Vertretung im Verfahren auf Anordnung einer Zwangsverwaltung
Der Anwalt vertritt den Gläubiger wegen einer Forderung in Höhe von 30.000,00 EUR im Verfahren auf Anordnung der Zwangsverwaltung.
Im Verfahren auf Anordnung der Zwangsverwaltung entsteht die Verfahrensgebühr gem. Anm. Nr. 3 zu Nr. 3111 VV.
1. |
0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 3 zu Nr. 3311 VV |
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382,00 EUR |
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(Wert: 30.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
402,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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76,38 EUR |
Gesamt |
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478,38 EUR |
Rz. 87
Beispiel 28: Vertretung mehrerer Auftraggeber im Verfahren auf Anordnung einer Zwangsverwaltung
Der Anwalt vertritt zwei Gesamtgläubiger wegen einer Forderung in Höhe von 30.000,00 EUR im Verfahren auf Anordnung der Zwangsverwaltung.
Die Verfahrensgebühr der Anm. Nr. 3 zu Nr. 3111 VV erhöht sich jetzt nach Nr. 1008 VV um 0,3 auf 0,7.
1. |
0,7-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 3 zu Nr. 3311, Nr. 1008 VV |
668,50 EUR |
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(Wert: 30.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
688,50 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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130,82 EUR |
Gesamt |
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819,32 EUR |
Rz. 88
Beispiel 29: Antrag auf Fortsetzung eines Versteigerungsverfahrens als Zwangsverwaltung
Der Anwalt vertritt den Gläubiger in der Zwangsversteigerung wegen einer Forderung in Höhe von 30.000,00 EUR. Auch im zweiten Termin bleibt die Sache ergebnislos, sodass der Anwalt auftragsgemäß gem. § 77 Abs. 2 ZVG die Fortsetzung des Verfahrens als Zwangsverwaltung beantragt.
Im Verstei...