Rz. 225

Nach § 5 Abs. 1 BetrAVG dürfen die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, dass sich anderweitige Versorgungsbezüge aus wirtschaftlichen Gründen erhöhen.

 

Rz. 226

Anderweitige Versorgungsleistungen sind alle gesetzlichen Versorgungsleistungen sowie betriebliche Versorgungsleistungen, die von einem anderen Arbeitgeber erbracht werden (Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, § 5 Rn 18 ff.). Im Ergebnis wird durch das Auszehrungsverbot ein Bestandsschutz hinsichtlich des betragsmäßigen Wertes der ersten Betriebsrentenzahlung erreicht.

 

Rz. 227

Das Auszehrungsverbot greift nur bei einer Erhöhung der anderweitigen Versorgungsbezüge in die wirtschaftliche Entwicklung ein. Erfasst werden hierdurch in erster Linie sämtliche Erhöhungen der Sozialversicherungsrenten aufgrund der jeweiligen Rentenanpassungsgesetze. Demgegenüber dürfen nicht aufgrund einer Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung bedingte Leistungserhöhungen, z.B. bei der Umstellung von einer Berufs- auf eine Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrente ohne Verstoß gegen das betriebsrentenrechtliche Auszehrungsverbot leistungsmindernd berücksichtigt werden.

 

Rz. 228

Soweit die Vertragsparteien eine gegen § 5 Abs. 1 BetrAVG verstoßende Auszehrungsklausel vereinbaren, ist diese nach § 134 BGB nichtig.

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