Dr. iur. Uwe Langohr-Plato
Rz. 325
Nach § 16 BetrAVG trifft die Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht ausschließlich den Arbeitgeber als Schuldner der Versorgungsleistungen, und zwar auch dann, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht über eine unmittelbare Pensionszusage, sondern im Wege der Direktversicherung oder durch Zuschaltung einer Pensions- bzw. Unterstützungskasse oder eines Pensionsfonds extern erfolgt, d.h. die Finanzierung aus dem Unternehmen ausgelagert wird.
Rz. 326
Die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung trifft grds. nicht den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV), der als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung in der Insolvenz (vgl. Rdn 257 ff.) zwar die Versorgungsverpflichtungen kraft Gesetzes übernimmt, aber durch diese Übernahme keine Arbeitgeberfunktion erhält (BAG v. 22.3.1983 – 3 AZR 574/81, NJW 1983, 2902; LAG Düsseldorf/Köln v. 27.5.1981 – 2 Sa 144/81, DB 1981, 1471).
Rz. 327
Eine Überprüfungspflicht besteht zudem nur für laufende Leistungen (= regelmäßig wiederkehrende Leistungen) der betrieblichen Altersversorgung, und zwar unabhängig von ihrer Art und Güte. Neben Altersrenten unterliegen damit auch Hinterbliebenen- und Invalidenrenten, ggf. sogar auch laufende Sachleistungen (Deputate) der Anpassungsüberprüfung. Dagegen sind Kapitalzusagen und sonstige Einmalzahlungen (z.B. Abfindungen) ebenso wenig einer Anpassungsprüfung zu unterziehen wie Versorgungsanwartschaften, selbst wenn sie unverfallbar geworden sind (vgl. BAG v. 15.9.1977 – 3 AZR 654/76, NJW 1977, 2370).
Rz. 328
§ 16 Abs. 2 BetrAVG sieht zudem vor, dass die Anpassungsprüfungsverpflichtung als erfüllt gilt, wenn die Anpassung mindestens i.H.d. Inflationsausgleiches erfolgt oder der Nettolohnentwicklung vergleichbarer aktiver Arbeitnehmer des Unternehmens im Prüfungszeitraum entspricht.
Rz. 329
Die Anpassungsprüfungsverpflichtung entfällt nach § 16 Abs. 3 BetrAVG sogar gänzlich, wenn sich der Arbeitgeber vertraglich verpflichtet hat, die laufenden Renten jährlich um wenigstens 1 % anzupassen oder aber – bei Direktversicherungen und Pensionskassenzusagen – ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile ausschließlich zur Rentenerhöhung zu verwenden.
Rz. 330
Diese Änderungen gelten gem. § 30c BetrAVG allerdings nur für Neuzusagen ab dem 1.1.1999 bzw. Anpassungsprüfungszeitpunkte nach dem 1.1.1999 und entfalten damit keine Wirkung für bereits laufende Renten bzw. vergangene Anpassungsprüfungen. Lediglich die für Direktversicherungen und Pensionskassen im Hinblick auf die "Mitgabe" der Überschussanteile bedingte Sonderregelung gilt auch für bereits bestehende Versorgungsvereinbarungen, die über diese Durchführungswege abgewickelt werden.
Rz. 331
Die mit der BetrAVG-Novelle 2001 mit Wirkung zum 1.1.2002 neu eingefügte Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG bestimmt ferner, dass die Pflicht zur Anpassungsprüfung auch dann entfällt, wenn eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde. Dies gilt auch im Fall der Entgeltumwandlung. Darüber hinaus entfällt durch § 16 Abs. 3 Nr. 3 Hs. 2 BetrAVG, der die Nichtanwendung des § 16 Abs. 5 BetrAVG für die Beitragszusage mit Mindestleistung bestimmt, in den Durchführungswegen Pensionskasse und Direktversicherung auch die Notwendigkeit der Verwendung der Überschüsse nur zur Leistungserhöhung.