Rz. 416

Die Möglichkeiten zur Aufhebung einer Versorgungszusage sind sowohl durch den Gesetzgeber als auch durch die Rspr. erheblich eingeschränkt worden. Dies gilt nicht nur für die Eingriffsmöglichkeiten des Arbeitgebers (vgl. hierzu die ausführliche Darstellung unter Rdn 531 ff.), sondern auch für entsprechende Verfügungen des Arbeitnehmers. Verzichts-, Aufhebungs-, Abfindungs- oder Erlassverträge werden in ihrer Rechtswirksamkeit durch die zwingenden Regelungen des BetrAVG beschränkt.

 

Rz. 417

Nach § 3 BetrAVG sind Abfindung und Verzicht auf eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft nur aufgrund von Tarifverträgen und i.Ü. nur im fortbestehenden Arbeitsverhältnis zulässig. Daraus leitet die Rspr. ab, dass ein Arbeitnehmer auf eine Versorgungsanwartschaft, die schon nicht abgefunden werden darf, erst recht nicht verzichten kann (BAG v. 22.9.1987 – 3 AZR 194/86, NZA 1988, 470).

 

Rz. 418

Dies gilt auch für sog. allgemeine "Ausgleichsquittungen", bei denen im Rahmen eines Vergleiches die Erklärung abgegeben wird, das alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis endgültig erledigt sind, und zwar auch dann, wenn die Vereinbarung im Rahmen eines gerichtlichen Aufhebungsvergleiches protokolliert wird (BAG v. 9.11.1973 – 3 AZR 66/73, DB 1974, 487; BAG v. 3.5.1983 – 3 AZR 1263/79, NJW 1983, 2283; BAG v. 20.10.1987 – 3 AZR 200/86, NZA 1988, 396; BAG v. 27.2.1990 – 3 AZR 213/88, NZA 1990, 689). Etwas anderes kann – unter Berücksichtigung der von § 3 BetrAVG gesetzten Grenzen – allenfalls dann gelten, wenn der Verzicht des Arbeitnehmers auf seine Versorgungsansprüche vor Abschluss des Vergleiches oder vor Unterzeichnung der Ausgleichsquittung ausführlich erörtert worden ist (LAG Hamm v. 30.10.1979 – 6 Sa 91/79, BB 1980, 113) und/oder im Vergleich bzw. der Ausgleichsquittung expressis verbis aufgeführt ist (BAG v. 9.11.1973 – 3 AZR 66/73, DB 1974, 487).

 

Rz. 419

Wird gleichwohl ein entsprechender Verzicht vereinbart, so ist die Vereinbarung insoweit nach § 134 BGB nichtig.

 

Rz. 420

Abfindungs- und Erlassverträge werden auch des Öfteren im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang vereinbart. Soweit eine solche Vereinbarung gegen die zwingenden Rechtsfolgen des § 613a BGB verstößt, führt dies ebenfalls zur Nichtigkeit (ausführlich hierzu unter Rdn 644).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge