Rz. 386

Kommt der Arbeitgeber seiner Anpassungsprüfungspflicht nicht nach oder trifft er eine unbillige/willkürliche Entscheidung, so kann der Betriebsrentner eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. In diesem Fall hat das Gericht eine Entscheidung nach billigem Ermessen i.S.v. § 315 BGB zu treffen (BAG v. 17.4.1996 – 3 AZR 56/95, BetrAV 1996, 322, 324). Das Gericht hat dann das "Letztentscheidungsrecht". Das Urteil ist ein Gestaltungsurteil (Langohr-Plato, BB 1997, 1637).

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