Rz. 387

Die Verjährungsfrist für die dem Arbeitgeber obliegende Rechtspflicht zur Anpassungsprüfung und -entscheidung, die dem Rentenstammrecht zuzurechnen ist, beträgt 30 Jahre (Langohr-Plato, BB 1997, 1638). Diese lange Verjährungsfrist wurde nicht durch das zum 1.1.2002 in Kraft getretene SchuModG beseitigt, sondern durch den mit der Schuldrechtsreform neu in das BetrAVG integrierten § 18a sogar ausschließlich manifestiert. Dagegen unterliegen laufende Rentenleistungen und damit auch der jeweilige Anpassungsbetrag der kurzen, dreijährigen Verjährungsfrist nach § 18a BetrAVG, §§ 195, 197 Abs. 2 BGB. Gem. § 199 BGB beginnt dabei die Verjährungsfrist am Ende des Kalenderjahres, in dem die jeweiligen monatlichen Versorgungsleistungen fällig werden.

 

Rz. 388

Die kurze Verjährungsfrist gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine Anpassungsprüfung gänzlich unterlässt oder seine Entscheidung nicht billigem Ermessen entspricht. Der Verjährungsbeginn wird in diesen Fällen auch nicht dadurch gehemmt, dass der Arbeitgeber es unterlässt, dem Versorgungsempfänger das Ergebnis seiner Anpassungsprüfung und -entscheidung mitzuteilen (LAG Hamm v. 19.3.1991 – 6 Sa 697/90, NZA 1991, 938).

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