Rz. 113

Neben der Vollendung des 21. Lebensjahres setzt die Unverfallbarkeit eine mindestens dreijährige Existenz der Versorgungszusage bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus.

 

Rz. 114

Diese Drei-Jahres-Frist beginnt mit dem Abschluss der Versorgungsvereinbarung. Soweit die Versorgungsverpflichtungen ausschließlich vom Arbeitgeber finanziert werden, kommt der Versorgungsvertrag nach § 151 BGB ohne ausdrückliche Annahmeerklärung bereits mit dem Zugang des Versorgungsversprechens beim Arbeitnehmer zustande.

 

Rz. 115

Beruht der Anspruch auf die Versorgungsleistung auf einer kollektivrechtlichen Vereinbarung (Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag), so ist grds. deren Inkrafttreten für den Fristbeginn maßgeblich, frühestens jedoch der Beginn des Arbeitsverhältnisses des versorgungsberechtigten Mitarbeiters.

 

Rz. 116

Unabhängig von den einzelnen Begründungsakten einer betrieblichen Versorgungsverpflichtung steht es den Vertragsparteien frei, vertraglich einen früheren, d.h. vor dem Inkrafttreten der Versorgungsvereinbarung bzw. dem Beginn des Arbeitsverhältnisses liegenden Zusagezeitpunkt zu fingieren. Wird eine solche Vordienstzeit angerechnet, so wirkt sie sich im Zweifel nicht nur auf den Zusagezeitpunkt, sondern auch auf die anzurechnende Betriebszugehörigkeit aus (BAG v. 16.3.1982, BB 1982, 1490; BAG v. 6.3.1984, NZA 1984, 356; BAG v. 27.2.1990, NZA 1990, 689).

 

Rz. 117

Die Drei-Jahres-Frist muss in vollem Umfang erfüllt sein, um die Unverfallbarkeit begründen zu können. Ein Unterschreiten der Frist auch nur um einen Tag verhindert das Entstehen einer unverfallbaren Anwartschaft (BAG v. 7.8.1975, BB 1975, 1437; BAG v. 29.3.1983, BB 1983, 2119). Für die Fristberechnung gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen der §§ 187 ff. BGB.

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