Dr. iur. Uwe Langohr-Plato
Rz. 634
Hinsichtlich der Durchführung der innerbetrieblichen Mitbestimmung bestehen grds. keine Besonderheiten ggü. den übrigen Regelungstatbeständen des § 87 BetrVG. Erforderlich ist stets eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die notfalls gem. § 87 Abs. 2 BetrVG im Einigungsstellenverfahren erwirkt werden muss.
Rz. 635
Wird die betriebliche Altersversorgung über eine rechtlich selbstständige Sozialeinrichtung i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG, d.h. über eine Unterstützungskasse oder eine Pensionskasse durchgeführt, bestehen insoweit Besonderheiten, als die Mitbestimmung des Betriebsrates in zwei Varianten ausgeübt werden kann (vgl. hierzu BAG v. 13.7.1978 – 3 ABR 108/77, NJW 1979, 2534):
Rz. 636
Wenn nichts anderes vereinbart ist, müssen mitbestimmungspflichtige Fragen zunächst zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausgehandelt werden; der Arbeitgeber hat dann dafür zu sorgen, dass seine Sozialeinrichtung die getroffene Regelung übernimmt (sog. "zweistufige Lösung", vgl. BAG v. 8.12.1981 – 3 AZR 518/80, NJW 1982, 1773).
Rz. 637
Die Betriebspartner können aber auch vereinbaren, dass der Betriebsrat Vertreter in die Organe der Sozialeinrichtung entsendet und mitbestimmungsrechtliche Fragen nur noch in den paritätisch besetzten satzungsgemäß vorgeschriebenen Beschlussgremien (Vorstand, Beirat, Mitgliederversammlung etc.) der Sozialeinrichtung behandelt werden (sog. "organschaftliche Lösung").
Rz. 638
Duldet der Betriebsrat jahrelang schweigend, dass ohne entsprechende Vereinbarung nach der organschaftlichen Lösung verfahren wird, so muss er das jahrelang praktizierte Verfahren bis zu einer Neuregelung gelten lassen, wenn er in den Entscheidungsgremien paritätisch vertreten war. Fehlt es dagegen an einer paritätischen Besetzung der Entscheidungsgremien der Sozialeinrichtung, so kann der Betriebsrat jeden aktuellen Streitfall zum Anlass nehmen, unmittelbare Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu verlangen (BAG v. 13.7.1978 – 3 ABR 108/77, NJW 1979, 2534).
Rz. 639
Handelt es sich bei der mitbestimmten Sozialeinrichtung um eine überbetriebliche Versorgungseinrichtung, an der mehrere Trägerunternehmen beteiligt sind, kann die Verwirklichung der unternehmensbezogenen Mitbestimmung insoweit problematisch werden, als die Gremien der Versorgungskasse ihre Entscheidungen über Form, Ausgestaltung und Verwaltung der Sozialeinrichtung mehrheitlich treffen. Dieses Mehrheitsergebnis kann im Einzelfall dazu führen, dass die Interessen eines Trägerunternehmens nicht berücksichtigt werden. In diesen Fällen reduziert sich das gesetzliche Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG auf das Abstimmungsverhalten des Arbeitgebers innerhalb der Entscheidungsgremien der Versorgungseinrichtung. Kann sich der Arbeitgeber dann mit seinem Votum gegen die Mehrheit der übrigen Entscheidungsträger nicht durchsetzen, ist gleichwohl das gesetzliche Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gewahrt, weil sich die Betriebsparteien mit dem Anschluss an die überbetriebliche Versorgungseinrichtung dem satzungsgemäß zustande gekommenen mehrheitlichen Entscheidungswillen unterworfen haben (BAG v. 22.4.1986 – 3 AZR 100/83, NZA 1986, 574; BAG v. 9.5.1989 – 3 AZR 439/88, NZA 1989, 889).