Dr. iur. Uwe Langohr-Plato
Rz. 283
In persönlicher Hinsicht richtet sich der Anwendungsbereich des gesetzlichen Insolvenzschutzes grds. nach den allgemeinen Bestimmungen über die Anwendbarkeit des BetrAVG. Insolvenzgesichert sind mithin stets die Versorgungsleistungen, die einem Arbeitnehmer i.S.v. § 17 Abs. 1 S. 1 BetrAVG (vgl. hierzu die Ausführungen unter Rdn 392 ff.) zugesagt worden sind. Darüber hinaus werden über § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG auch die Versorgungsleistungen derjenigen Personen vom gesetzlichen Insolvenzschutz erfasst, die zwar keine Arbeitnehmer i.S.d. gesetzlichen Definition sind, denen aber die Versorgungsleistungen aus Anlass ihrer Tätigkeit für das zusagende – "nicht eigene" – Unternehmen gewährt worden sind.
Rz. 284
Damit ist eine Einstandspflicht des PSV immer dann ausgeschlossen, wenn der Versorgungsberechtigte als Einzelkaufmann, persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft, Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft oder Mehrheitsgesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, kurz als Unternehmer für das zusagende Unternehmen tätig geworden ist (vgl. OLG Köln v. 14.5.1987 – 14 U 24/86, BB 1987, 1393; Langohr-Plato, INF 1995, 207).
Rz. 285
Eine Ausnahme besteht nur für den echten Minderheitsgesellschafter, der aufgrund seiner geringen Kapitalbeteiligung und des sich daraus abzuleitenden unmaßgeblichen Stimmrechtes keinen Einfluss auf das Unternehmen ausüben kann. Für diesen Minderheitsgesellschafter muss im Insolvenzfalle der PSV in die Verpflichtung zur Leistungsgewährung eintreten (BGH v. 28.4.1980 – II ZR 254/78, BB 1980, 1046 = DB 1980, 1434; BGH v. 14.7.1980 – II ZR 224/79, BB 1980, 1527 = DB 1980, 1993; BGH v. 25.9.1989 – II ZR 259/88, NJW 1990, 49).
Rz. 286
Eine echte Minderheitsbeteiligung liegt allerdings dann nicht vor, wenn mehrere Minderheitsgesellschafter gemeinsam eine Mehrheitsbeteiligung halten, wobei in diesem Fall im Zusammenhang mit der Gewährung betrieblicher Versorgungsleistungen regelmäßig gleichgerichtete Interessen unterstellt werden (BGH v. 9.6.1980 – II ZR 255/78, NJW 1980, 2257).
Rz. 287
Bei einem Wechsel von der Arbeitnehmer- in die Unternehmerstellung oder umgekehrt ist der nach § 7 BetrAVG insolvenzgesicherte Teil der betrieblichen Altersversorgung nach dem Verhältnis der Zeiträume zu berechnen, in denen der Versorgungsberechtigte in der einen und in der anderen Funktion tätig gewesen ist. Dementsprechend ist die Versorgungsleistung anteilig zu kürzen; die Haftung des PSV erstreckt sich nur auf den während der Zeit als Arbeitnehmer erdienten Teil der Versorgungsleistung (BGH v. 9.6.1980 – II ZR 255/78, NJW 1980, 2257; BGH v. 2.4.1990 – II ZR 156/89, BetrAV 1990, 206 = NJW-RR 1990, 800). Ein etwaiger Einfluss zeitweiliger Unternehmerstellung auf Art und Höhe der versprochenen Versorgungsleistungen ist nur insoweit von Bedeutung, als die vertraglich geschuldete Versorgungsleistung für die Bemessung des Anspruches gegen den PSV ggf. insoweit zu kürzen sein kann, als sie über den Rahmen dessen hinausgeht, was auch bei einem Nichtunternehmer wirtschaftlich vernünftig und angemessen gewesen wäre (BGH v. 14.7.1980 – II ZR 224/79, DB 1980, 1993).