Dr. iur. Uwe Langohr-Plato
a) Leistungshöchstgrenze
Rz. 288
Gem. § 7 Abs. 3 S. 1 BetrAVG ist die Einstandspflicht des PSV begrenzt auf einen Höchstbetrag. Danach beträgt der Maximalanspruch gegen den PSV das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Rentenfälligkeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Bei einer für 2022 festgelegten Bezugsgröße von monatlich 3.290 EUR (alte Bundesländer) bzw. 3.115 EUR (neue Bundesländer) ergibt sich demnach für die Einstandspflicht des PSV eine Obergrenze von monatlich 9.870 EUR (alte Bundesländer) bzw. 9.345 EUR (neue Bundesländer).
Rz. 289
Hat der Versorgungsberechtigte statt einer monatlichen Rente eine einmalige Kapitalleistung zugesagt bekommen, so ist diese i.R.d. Höchstbegrenzungsermittlung gem. § 7 Abs. 3 S. 2 BetrAVG mit einem Verrentungsfaktor 10 in eine entsprechende, anhand der Begrenzungsklausel überprüfbare laufende Rentenleistung umzurechnen. Bei Kapitalzahlungen ermitteln sich die Höchstgrenzen des gesetzlichen Insolvenzschutzes demnach aus dem 120-fachen Wert der vorgenannten monatlichen Rentenbeträge, d.h. sie belaufen sich im Jahr 2022 auf 1.184.400 EUR (alte Bundesländer) bzw. 1.121.400 EUR (neue Bundesländer).
Rz. 290
Diese Haftungsbegrenzung gilt unabhängig davon, ob es sich um eine arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung handelt, oder um eine solche, die auf einer Entgeltumwandlung beruht. Die vorstehenden Höchstgrenzen gelten zudem nicht nur für die Altersversorgung, sondern für jede Art von Versorgungsleistung. Das hat zur Konsequenz, dass auch für die Hinterbliebenenrente grds. auf den Zeitpunkt der ersten Fälligkeit der vom PSV geschuldeten Versicherungsleistung abzustellen ist (so auch Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, § 7 Rn 268).
b) Anzurechnende Leistungen
Rz. 291
Gem. § 7 Abs. 4 BetrAVG tritt eine Anspruchsminderung insoweit ein, wie der Arbeitgeber oder ein sonstiger Versorgungsträger die Versorgungsleistungen erbringt oder in den Sicherungsfällen des gerichtlichen bzw. außergerichtlichen Vergleiches oder beim Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage auch nach Eintritt des Sicherungsfalles noch zu erbringen hat und hierdurch eine Erfüllung der Versorgungsverpflichtung i.S.v. § 362 BGB eintritt. Da nach § 9 Abs. 2 BetrAVG alle Ansprüche auf den PSV übergehen, kommen Leistungen aus der Verwertung von Sicherheiten durch den Versorgungsempfänger nur insofern in Betracht, wie es sich um nichtakzessorische Sicherungsmittel handelt (Karst/Cisch, BetrAVG, § 7 Anm. 43).
c) Leistungsausschlüsse
Rz. 292
Gem. § 7 Abs. 5 BetrAVG besteht ein Haftungsausschluss des PSV für den Fall einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme. Dem PSV obliegt dabei nach den allgemeinen zivilprozessualen Beweisregeln grds. die Pflicht, den Missbrauchstatbestand sowie die Missbrauchsabsicht nachzuweisen, wobei sich die Nachweispflicht auch auf ein kollusives Zusammenwirken von Arbeitnehmer und Arbeitgeber erstreckt (BAG v. 29.11.1988 – 3 AZR 184/87, NZA 1989, 426; BAG v. 26.6.1990 – 3 AZR 641/88, NZA 1991, 144). Die Umstände des konkreten Einzelfalls müssen insgesamt die Annahme rechtfertigen, dass die Inanspruchnahme des PSV der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage bzw. ihrer Verbesserung gewesen ist (BAG v. 8.5.1990 – 3 AZR 121/89, NZA 1990, 931).
Rz. 293
§ 7 Abs. 5 BetrAVG erfasst auch rechtsmissbräuchliche Verbesserungen im Zusammenhang mit einer nach § 16 BetrAVG durchgeführten Anpassung laufender Rentenleistungen, d.h. solche Anpassungen, die über die Erfüllung der aus § 16 BetrAVG folgenden rechtlichen Verpflichtung hinaus erfolgen (Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, § 7 Rn 285). Insoweit gesteht die Rspr. dem Arbeitgeber einen weiten Ermessensspielraum zu (vgl. BAG v. 29.11.1988 – 3 AZR 184/87, NZA 1989, 426; BAG v. 8.5.1990 – 3 AZR 121/89, NZA 1990, 931; BAG v. 26.4.1994 – 3 AZR 981/93, NZA 1995, 73).
Rz. 294
Eine unangemessen hohe Versorgungsverpflichtung, geschäftliche oder verwandtschaftliche Verbindungen zwischen Versorgungsberechtigtem und Arbeitgeber sowie die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage können Indizien einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung zulasten des PSV sein Um dem PSV insoweit seine Nachweispflichten zu erleichtern, sieht § 7 BetrAVG zwei Beweiserleichterungen vor:
Rz. 295
Zunächst einmal besteht nach § 7 Abs. 5 S. 2 BetrAVG eine widerlegbare Missbrauchsvermutung, wenn bei der Erteilung oder Verbesserung einer Versorgungszusage im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu erwarten ist, dass die Zusage nicht erfüllt werden kann. Dann obliegt es dem Versorgungsberechtigten nachzuweisen, dass der Zweck der Zusageerteilung bzw. -verbesserung nicht auf eine Inanspruchnahme des PSV gerichtet war (BAG v. 29.11.1988 – 3 AZR 184/87, NZA 1989, 426).
Rz. 296
Eine bloß schlechte wirtschaftliche Lage im Zeitpunkt der Zusageerteilung bzw. ihrer Verbesserung indiziert allerdings einen Versicherungsmissbrauch nicht (vgl. BAG v. 29.11.1988 – 3 AZR 184/87, NZA 1989, 426; BAG v. 8.5.1990 – 3 AZR 121/89, NZA 1990, 931; BAG v. 10.3.1992 – 3 AZR 140/91, NZA 1992, 932).
Rz. 297
Die wide...