Rz. 433

Eine Verwirkung des Zahlungsanspruches auf die betriebliche Versorgungsleistung wird aufgrund der relativ kurzen Verjährungsfristen als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung nur in Ausnahmefällen überhaupt in Betracht kommen (vgl. BAG v. 12.12.1989 – 3 AZR 540/88, NZA 1990, 475; BAG v. 15.9.1992, AuR 1994, 74; Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, Anh. § 1 Rn 686 f.). Voraussetzung ist hierfür, dass der Versorgungsberechtigte bei seinem früheren Arbeitgeber einen Vertrauenstatbestand dahin gehend erweckt hat, dass er das Rentenstammrecht nicht mehr geltend machen werde und es dem Arbeitgeber auch unzumutbar ist, sich hierauf noch einzulassen.

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