Rz. 356

Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf bestimmt (BAG v. 23.1.2001 – 3 AZR 287/00, BB 2001, 2325; BAG v. 18.2.2003 – 3 AZR 172/02, BB 2003, 2292) und sind gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG immer dann ausreichend gewahrt, wenn der Kaufkraftverlust der Versorgungsleistungen ausgeglichen wird (Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, § 16 Rn 130 ff.).

 

Rz. 357

Grds. ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber zur Anhebung der Betriebsrenten i.H.d. eingetretenen vollen Verteuerung verpflichtet ist. Allerdings ist insoweit auch die Entwicklung der Reallöhne zu berücksichtigen. Erhält die aktive Belegschaft infolge einer ggü. der Preisentwicklung geringeren Nettolohnsteigerung keinen vollen Kaufkraftausgleich, so müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Rentenanpassung begnügen (= reallohnbezogene Obergrenze, vgl. BAG v. 11.8.1981 – 3 AZR 395/80, NJW 1982, 957; BAG v. 14.2.1989 – 3 AZR 313/87, NZA 1989, 675).

 

Rz. 358

§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG stellt insoweit auf die Nettolöhne "vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens" ab. Das bedeutet zunächst einmal, dass nicht die individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des jeweiligen Arbeitnehmers maßgeblich sind. Abzustellen ist vielmehr auf die Durchschnittsverdienste innerhalb eines Unternehmens bzw. auf einen typischen Teil der Belegschaft des Unternehmens (vgl. BAG v. 31.1.1984 – 3 AZR 514/81, NZA 1984, S. 357).

Das BAG gesteht dem Arbeitgeber allerdings bei der Gruppenbildung einen weitgehenden Entscheidungsspielraum zu. Danach genügt es, wenn der Arbeitgeber klare, verdienstgruppenbezogene Abgrenzungskriterien vorsieht (BAG v. 23.5.2000 – 3 AZR 228/99, NZA 2001, 47 = DB 2001, 767).

 

Rz. 359

Die Prüfung der reallohnbezogenen Obergrenze erfordert also regelmäßig eine weitestgehend typisierte Gruppenbildung.

 

Rz. 360

I.R.d. Nettolohnlimitierung ist der Arbeitgeber, der sich auf diese Anpassungsbegrenzung berufen will, nach den allgemeinen Prozessregeln für die Darlegungs- und Beweislast also verpflichtet, darzulegen,

welche Vergleichsgruppen er gebildet hat,
die sachlichen Gründe für diese Gruppenbildung,
die in dieser Vergleichsgruppe erzielten Nettolohnsteigerungen, und zwar unter Darlegung des insoweit angewandten Berechnungsverfahrens.
 

Rz. 361

Diese reallohnbezogene Anpassungsentwicklung muss auch im Rahmen einer sog. "nachholenden Anpassung" maßgeblich sein. Zwar hat das BAG hierzu noch keine Stellung beziehen müssen, jedoch ist die entsprechende Anwendung der BAG-Rspr. zur Limitierung der Rentenanpassung insoweit nur logisch konsequent. Wenn nämlich einerseits die Inflation seit Rentenbeginn berücksichtigt werden muss, ist auch die Nettolohnentwicklung seit Rentenbeginn i.R.d. jeweiligen Anpassungsprüfung zu berücksichtigen. Eine Rentenindexierung unterhalb der Inflationsentwicklung ist daher nur bei einer dauerhaft niedrigeren Nettolohnentwicklung möglich.

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