Rz. 318

Gem. § 9 Abs. 2 BetrAVG gehen die Ansprüche und Anwartschaften der Versorgungsberechtigten gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung begründen, im Insolvenzfalle auf den PSV über. Dieser gesetzliche Forderungsübergang hat zur Konsequenz, dass alle im Insolvenzverfahren noch verwertbaren Forderungsrechte der Versorgungsberechtigten auf den PSV übergehen.

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