Dr. iur. Uwe Langohr-Plato
Rz. 215
Ursprünglich bestand gem. § 2 Abs. 6 BetrAVG für den ausscheidenden Arbeitnehmer lediglich ein auf die Mitteilung beschränktes Auskunftsrecht, ob und ggf. in welcher Höhe für ihn eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft existiert. Dieser Auskunftsanspruch richtete sich also neben der Feststellung des Erreichens bzw. Nicht-Erreichens der Unverfallbarkeitsfrist nur auf die bei Erreichung der in der Versorgungsordnung vorgesehenen festen Altersgrenze zu erwartenden Altersversorgung. Dieses inhaltlich beschränkte Auskunftsrecht ist i.R.d. Novellierung des BetrAVG durch das AltEinkG entfallen und durch einen weiter gehenden Auskunftsanspruch in § 4a BetrAVG ersetzt worden.
Rz. 216
So ist der Arbeitgeber bzw. der Versorgungsträger nunmehr nicht erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern bereits im laufenden Arbeitsverhältnis verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei einem berechtigten Interesse auf dessen Verlangen hin schriftliche Informationen über seine betriebliche Altersversorgung zu erteilen. Die gesetzliche Informationspflicht ist also kein zwingender Automatismus, sondern setzt immer ein entsprechend begründetes Begehren des Mitarbeiters voraus.
Rz. 217
Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nach § 4a Abs. 1 BetrAVG auf folgende Informationen:
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ob und wie die Betriebsrentenanwartschaft erworben wird; |
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wie hoch die Anwartschaft ist und bei Erreichen der Altersgrenze voraussichtlich sein wird; |
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wie sich ein Ende des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt und wie sie sich anschließend weiterentwickelt sowie |
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wie hoch der Übertragungswert ist, in welcher Höhe aus dem Übertragungswert ein Anspruch auf Altersversorgung besteht und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde. |
Die Auskunft muss verständlich sein, sowie in Textform (bis 31.12.2017 galt insoweit noch die schärfere Schriftform) und in angemessener Frist erfolgen.
Rz. 218
§ 4a Abs. 1 Nr. 2 BetrAVG regelt die Verpflichtung des alten Arbeitgebers, dem Mitarbeiter auf dessen Verlangen hin den Wert der Anwartschaft im Fall einer Übertragung nach § 4 Abs. 3 BetrAVG mitzuteilen. Durch den ausdrücklichen Hinweis auf § 4 Abs. 3 BetrAVG ist klargestellt, dass sich diese Informationspflicht nur auf den Rechtsanspruch auf Übertragung/Portabilität erstreckt und sich nicht auf freiwillig vereinbarte Übertragungen bezieht.
Rz. 219
In unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit der ggü. dem alten Arbeitgeber bestehenden Auskunftspflicht ist der sich gegen den neuen Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger nach § 4a Abs. 2 BetrAVG richtende Informationsanspruch zu sehen. Danach haben der neue Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger dem Versorgungsberechtigten "auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe aus dem Übertragungswert ein Anspruch auf Altersversorgung und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde".
Rz. 220
Dieser gegen den neuen Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger gerichtete Informationsanspruch macht eigentlich nur dann Sinn, wenn der Mitarbeiter vorher Kenntnis davon hat, mit welchem Übertragungswert er in das Versorgungssystem des neuen Arbeitgebers "einsteigen" kann. Allerdings muss der Versorgungsberechtigte für sich selbst entscheiden, ob er überhaupt von seinem Anspruch auf Portabilität Gebrauch machen will. Diese Entscheidung wird er regelmäßig nur aufgrund einer "Günstigerprüfung" treffen können, d.h. er wird das Leistungsspektrum der Versorgung beim alten Arbeitgeber mit dem des neuen Versorgungssystems vergleichen müssen. Deshalb muss er grds. den Wert der bisherigen Altersversorgung ebenso kennen, wie den Inhalt und die Konditionen (Kalkulationsgrundlagen) der neuen Versorgungszusage.
Rz. 221
Hinweis
Zu beachten ist insoweit, dass der Gesetzgeber den neuen Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger nur hinsichtlich der Altersleistung verpflichtet hat, auch deren aus dem Übertragungswert finanzierte Höhe betragsmäßig anzugeben. Dahingegen genügt für die Versorgungsfälle Invalidität und Tod der bloße Hinweis darauf, ob diese Risiken über das neue Versorgungssystem abgesichert sind oder nicht. Eine wertmäßige Darstellung der ggf. zu zahlenden Versorgungsleistungen ist insoweit nicht erforderlich.
Rz. 222
Dem Versorgungsberechtigten wird somit nur ein eingeschränktes Informationsrecht zugestanden, das viel Raum für ergänzende Fragen lässt, auf deren Beantwortung der Versorgungsberechtigte aber keinen rechtlich einklagbaren Anspruch hat (so auch Höfer, DB 2004, 1429).