Dr. iur. Uwe Langohr-Plato
Rz. 380
Gem. § 16 Abs. 4 BetrAVG liegt eine zu Recht unterbliebene Anpassung nur dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt und mit einer Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich eines innerhalb von einer Frist von drei Monaten einzulegenden möglichen Widerspruchs versehen hat.
Rz. 381
In welchem Umfang und mit welchem Detaillierungsgrad der Arbeitgeber diese Darlegungspflicht zu erfüllen hat, ergibt sich allerdings nicht aus dem Gesetz. Aus der Gesetzesbegründung zu § 16 Abs. 4 BetrAVG (BT-Drucks 13/8011, 209 f.) ergibt sich aber, dass die Information an den Versorgungsempfänger die "maßgebenden Gründe für die Nichtanpassung" enthalten muss, damit "der Versorgungsempfänger die Entscheidung des Arbeitgebers nachvollziehen kann". Insoweit ist zwar grds. eine kurze zusammenfassende Darstellung der Ist-Situation ausreichend. Diese muss allerdings auch eine Prognose hinsichtlich der künftigen Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers bezogen auf seine Ertragslage und seine Eigenkapitalrendite enthalten und so verständlich erfolgen, dass es dem Versorgungsempfänger ermöglicht wird, ggf. unter Hinzuziehung sachkundiger Beratung die Anpassungsentscheidung inhaltlich nachzuvollziehen. (BAG v.11.10.2011 – 3 AZR 732/09, juris; Blomeyer/Rolf/Otto, § 16 Rn 98).
Rz. 382
Die Fiktion der zu Recht unterbliebenen Anpassung tritt somit nur dann ein, wenn sich der schriftlichen Information des Arbeitgebers entnehmen lässt, aufgrund welcher Umstände davon auszugehen ist, dass das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die Anpassungen zu leisten. Die Darstellung der wirtschaftlichen Lage im Unterrichtungsschreiben des Arbeitgebers muss so detailliert sein, dass der Versorgungsempfänger allein durch diese Unterrichtung in die Lage versetzt wird, die Entscheidung des Arbeitgebers auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen.
Rz. 383
Die Ausführungen des Arbeitgebers zur wirtschaftlichen Lage müssen, wie die Verwendung des Wortes "darlegen" in § 16 Abs. 4 S. 2 BetrAVG verdeutlicht, eine ausführliche Erläuterung bzw. Erklärung zur wirtschaftlichen Lage enthalten. Der Arbeitgeber ist daher gehalten, dem Versorgungsempfänger die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung so detailliert darzustellen, dass der Versorgungsempfänger nachvollziehen kann, weshalb die Anpassung seiner Betriebsrente unterblieben ist.
Rz. 384
Die Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers, insbesondere der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung, muss die maßgebenden Gründe für die Nichtanpassung enthalten und so detailliert sein, dass der Versorgungsempfänger allein durch diese Unterrichtung in die Lage versetzt wird, die Entscheidung des Arbeitgebers auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen (BAG v. 11.10.2011 – 3 AZR 732/09, NZA 2012, 337).
Rz. 385
Daraus ergibt sich für den inhaltlichen Umfang der Anpassungsmitteilung folgende Konsequenz:
Anknüpfend an die Rechtsprechung des BAG zu § 16 BetrAVG, wonach für eine zuverlässige Prognose zur wirtschaftlichen Belastbarkeit die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von i.d.R. mindestens drei Jahren auszuwerten ist, muss der Arbeitgeber im Mitteilungsschreiben die sich aus den Bilanzen der letzten drei Jahre ergebenden Daten zum Eigenkapital und zur Berechnung der Eigenkapitalverzinsung für jedes zur Prognoseerstellung angezogene Jahr angeben. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber für die seiner Prognose zugrunde gelegten Jahre das jeweils durchschnittliche Eigenkapital und dessen Verzinsung auf der Basis der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse mitteilt. Wird die fehlende Anpassungsmöglichkeit auf eine nach Auffassung des Arbeitgebers zu erwartende zu geringe Eigenkapitalverzinsung gestützt, so muss er die seiner Prognose zur wirtschaftlichen Belastbarkeit zugrunde liegenden Überlegungen im Unterrichtungsschreiben offenlegen. Nur so wird der Versorgungsempfänger durch die Unterrichtung des Arbeitgebers in die Lage versetzt, dessen Entscheidung zur Nichtanpassung der Betriebsrente nachzuvollziehen.
Von daher ist eine bloße Mitteilung von Prüfungsergebnissen nicht ausreichend.