Rz. 441

Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die das Ruhestandsverhältnis betreffen, sind die ArbGe zuständig (so bereits: BAG v. 27.10.1967 – 5 AZR 578/59, DB 1961, 71). Dies gilt gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG auch für Streitigkeiten mit dem PSV in seiner Funktion als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Einzige Ausnahme sind Rechtsstreitigkeiten mit solchen Sozialeinrichtungen, die in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben werden, wie z.B. die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (BAG v. 28.4.1981 – 3 AZR 255/80, DB 1981, 2234; BAG v. 11.11.1986 – 3 AZR 228/86, DB 1987, 1596; BAG v. 12.2.1991- 3 AZR 30/90, NZA 1991, 723; BAG v. 6.10.1992 – 3 AZR 41/92, NZA 1993, 455).

 

Rz. 442

Ist ein Arbeitnehmer gleichzeitig Organ des Arbeitgebers (z.B. Geschäftsführer oder Vorstand) so kann auch der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet sein. Die Zuständigkeitsfrage ist dann danach zu beurteilen, welche Rechtsbeziehungen für die Versorgungszusage bestimmend waren. Wurde die Zusage nur im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis erteilt, so sind die ArbGe zuständig. Nichtarbeitnehmer i.S.v. § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG müssen ihre Ansprüche vor den Zivilgerichten durchsetzen.

 

Rz. 443

Für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und dem PSV hinsichtlich der Beitragspflicht, der Höhe der an den PSV zu entrichtenden Umlage sowie der sich aus den §§ 10, 11 BetrAVG ergebenden Mitteilungs- und Auskunftspflichten des Arbeitgebers ggü. dem PSV ist der Rechtsweg zu den VGen gegeben (VGH Bayern v. 5.2.1982 – 5 B 81 A.691, BB 1983, 199; Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, § 10 Rn 45 ff.). Der PSV wird insoweit als beliehenes Unternehmen hoheitlich tätig.

 

Rz. 444

Der Streitwert für die Klage auf zukünftige Gewährung betrieblicher Versorgungsleistungen ist nach § 12 Abs. 7 ArbGG auf den dreifachen Jahresbetrag festzusetzen (BGH v. 7.7.1980 – II ZR 255/78, DB 1980, 2081). Dabei ist für die Wertfestsetzung der gesamte monatliche Betrag der künftigen Betriebsrente maßgeblich und damit z.B. bei einem Streit um die Anpassung oder über die Berechnungsmodalitäten der zu zahlenden Rente nicht nur der Wert des Teilbetrags, um den gestritten wird. § 42 Abs. 1 und Abs. 3 GKG sieht für die Wertfestsetzung bei Klagen auf wiederkehrende Leistungen eine eigenständige Begrenzung auf den dreifachen Jahresbetrag vor und lässt eine Hinzurechnung der Rückstände nicht zu. Eine weitere Begrenzung des Streitwerts ist deshalb allenfalls durch eine teleologische Reduktion dieser Regelung möglich, wenn die wirtschaftliche Bedeutung des Klageantrags eine andere Beurteilung erfordert (BAG v. 8.3.2017 – 3 AZR 886/16 [A], NZA-RR 2017, 271; BAG v. 22.11.2015 – 3 AZR 391/13 [A], NZA 2015, 1471).

 

Rz. 445

Eine Feststellungsklage gegen den PSV als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ist nicht allein deshalb unzulässig, weil auch eine Zahlungsklage möglich wäre (BAG v. 22.9.1987 – 3 AZR 662/85, DB 1988, 291). Wird durch die Feststellungsklage der Rechtsstreit insgesamt geklärt, so ist die Feststellungsklage zuzulassen (BAG v. 8.5.1984 – 3 AZR 68/82, NZA 1985, 155).

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