Dr. iur. Uwe Langohr-Plato
Rz. 686
Betriebliche Altersversorgung ist in § 1 Abs. 1 BetrAVG definiert als Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind. Über die in § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG getroffenen Abgrenzungskriterien wird der GmbH-Geschäftsführer vom persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes erfasst, soweit ihm aus Anlass seiner Tätigkeit für ein Unternehmen eine betriebliche Versorgungszusage erteilt worden ist.
Rz. 687
Das BetrAVG stellt ein Arbeitnehmerschutzgesetz dar; daher fällt der GGF einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG nicht unter den Schutzzweck des Gesetzes, soweit die Versorgung aus dem eigenen Betrieb betroffen ist und er nicht nur "unbedeutend" beteiligt ist. Er ist Unternehmer i.S.d. BetrAVG (Doetsch/Lenz, S. 19 f.; Blomeyer/Rolfs/Otto, § 17 Rn 99 ff., 102 ff.).
Rz. 688
Der BGH hat sich mit der Frage des persönlichen Geltungsbereiches des BetrAVG für GmbH-GGF insb. unter dem Aspekt eines bestehenden gesetzlichen Insolvenzschutzes befasst (BGH v. 28.4.1980 – II ZR 254/78, NJW 1980, 2254; BGH v. 9.6.1980 – II ZR 255/78, NJW 1980, 2257; BGH v. 28.1.1991 – II ZR 29/90, NJW RR 1991, 746). In seinen Grundsatzentscheidungen hat der BGH die Unternehmereigenschaft für solche GGF angenommen, die nach der Stärke ihrer Kapitalbeteiligung und/oder einer Stimmrechtsbindung auf die Geschicke der Gesellschaft einen bestimmenden Einfluss ausüben können. Dieser bestimmende Einfluss ist bei geschäftsführenden Gesellschaftern mit einer nicht unbedeutenden Beteiligung gegeben, sofern sie entweder allein oder zusammen mit anderen Geschäftsführern über die Mehrheit des Kapitals oder der Stimmrechte verfügen (insoweit auch BAG v. 21.8.1990 – 3 AZR 429/89, DB 1991, 601; BAG v. 25.1.2001 – 3 AZR 769/98, DB 2001, 2102 m.w.N.).
Rz. 689
Auch wenn die BGH-Entscheidung nur zur Frage der Insolvenzsicherung ergangen ist, lassen sich die Ergebnisse auch auf die Frage des persönlichen Schutzzweckes des BetrAVG insgesamt übertragen.
Rz. 690
Hinweis
Verfügen also die aktiven Gesellschafter einer GmbH über die Mehrheit des Kapitals und/oder der Stimmrechte, so sind sie von dem persönlichen Geltungsbereich des BetrAVG ausgenommen.
Rz. 691
Die Frage, wann eine Unternehmereigenschaft vorliegt, die zu einem Ausschluss des Versorgungsberechtigten aus dem Schutzzweck des BetrAVG führt, kann immer nur im Einzelfall entschieden werden. Der BGH hat bislang keine Beteiligungsgrenze gezogen, die als unbedeutend i.S.d. Anwendung des BetrAVG anzusehen ist.
Rz. 692
Sofern der GGF nicht in den Anwendungsbereich des BetrAVG fällt, ist es immer sinnvoll, bestimmte im BetrAVG gesetzlich vorgeschriebene Schutzmechanismen vertraglich zu vereinbaren. Dies gilt insb. für die Unverfallbarkeit – und zwar sowohl hinsichtlich der Unverfallbarkeitsfristen als auch hinsichtlich der Modalitäten für die Berechnung unverfallbarer Versorgungsanwartschaften. Enthält die dem beherrschenden GGF erteilte Versorgungszusage nämlich keine Regelung zur Unverfallbarkeit, verfällt die Zusage bei vorzeitigem Ausscheiden (Langohr-Plato, INF 2003, 257).
Rz. 693
Angesichts der Tatsache, dass Geschäftsführerverträge vielfach befristet sind, ist es sowohl bei GGF als auch bei Fremdgeschäftsführern regelmäßig üblich, vertragliche Unverfallbarkeitsfristen abweichend von den gesetzlich normierten Fristen zu vereinbaren. Insoweit werden überwiegend drei- bis fünfjährige Unverfallbarkeitsfristen als üblich und zulässig anerkannt (Doetsch, BB 1994, 327, 331 m.w.N. zu einer entsprechenden Umfrage; Förster/Heger, DStR 1994, 507).
Rz. 694
Ebenso empfiehlt es sich, Regelungen zur vertraglichen Insolvenzsicherung (vgl. hierzu nachfolgend Rdn 710 ff.) und zur Rentenanpassung aufzunehmen, da andernfalls die Zusage im Insolvenzfall wertlos und im Rentenfall nicht dynamisiert wird.