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Betriebliche Leistungen zur Alterssicherung sind grds. freiwillige Sozialleistungen der Arbeitgeber. Ihre Existenz ist älter als das System der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland. Bereits rund 40 Jahre bevor 1891 die gesetzliche Invalidenversicherung eingeführt wurde, hatten Großunternehmen wie z.B. die Gutehoffnungshütte (1850), Krupp/F. Henschel (1858), Siemens (1872), Höchst (1882) oder die Dresdner Bank (1890) die Notwendigkeit erkannt, eigene Sozialleistungen für ihre Arbeitnehmer gewähren zu müssen. Basis dieser betrieblichen Versorgungsidee war damals allerdings noch eine rein patriarchalische Philosophie ohne gesetzliche Reglementierungen. Diese erfolgte zumindest für den arbeitsrechtlichen Bereich erstmalig mit dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz/BetrAVG) v. 19.12.1974. Dieses Gesetz galt bis 1999 unverändert und wurde seither durch diverse Neuregelungen, u.a. das Rentenreformgesetz 1999, das Altersvermögensgesetz 2001, das Alterseinkünftegesetz 2004 und das 2. Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2.12.2006 und zuletzt durch Art. 23 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vom 22.12.2020 (BGBl. I, 3256) immer wieder modifiziert, durch andere Gesetzesänderungen (u.a. Insolvenzrechtsreform, Fristenänderungsgesetz, Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, Reform des Versorgungsausgleichs) tangiert und durch europarechtliche Entwicklungen (u.a. Mobilitätsrichtlinie, Portabilitätsrichtlinie, Richtlinien zur Lohn -und Geschlechter-Gleichbehandlung) nachhaltig beeinflusst.

[Autor] Langohr-Plato

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