Rz. 166

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie zum 1.1.2018 durch das entsprechende Umsetzungsgesetz vom 21.12.2015 (BGBl I, 2553) sieht § 3 BetrAVG für Abfindungen ab dem 1.1.2018 unabhängig von ihrer Höhe vor, dass die Abfindung grundsätzlich immer nur mit Zustimmung des Versorgungsberechtigten erfolgen darf, wenn der ausgeschiedene Mitarbeiter ein neues Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedsland der EU begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt.

Insoweit hat der Gesetzgeber von der ihm im Rahmen der Mobilitätsrichtlinie eingeräumten Recht Gebrauch gemacht und die insoweit nach der EU-Mobilitätsrichtlinie geforderte Gesetzesänderung ausschließlich auf solche Arbeitgeberwechsel beschränkt, die einen EU-grenzüberschreitenden Bezug haben. Wechselt dagegen ein Arbeitnehmer innerhalb Deutschlands seinen Arbeitgeber, wird es daher auch künftig bei der einseitigen Abfindbarkeit sog. "Bagatellanwartschaften" bleiben.

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