Rz. 203

Gem. § 4 Abs. 5 S. 1 BetrAVG entspricht der Übertragungswert bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwertes sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend.

 

Rz. 204

Nach der Gesetzesbegründung entspricht der Berechnungsmodus der Kapitalabfindungsberechnung gem. § 3 Abs. 2 BetrAVG a.F. Maßgebend sei danach der Barwert der nach § 2 BetrAVG ermittelten Anwartschaft. Nicht möglich sei es folglich, den Übertragungswert an der vom Arbeitgeber gebildeten Pensionsrückstellung (Teilwert gem. § 6a EStG) bzw. bei Unterstützungskassen an dem steuerlich zulässigen Reservepolster (§ 4d EStG) auszurichten (BT-Drucks 15/2150, S. 53 f. zu Nr. 5).

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