Rz. 765

Direktversicherungen zugunsten eines mitarbeitenden Ehegatten werden unter den gleichen Voraussetzungen anerkannt, die zur Anerkennung einer Pensionszusage erfüllt sein müssen (vgl. BFH v. 16.5.1995 – XI R 87/93, DB 1995, 2249, 2250). Das bedeutet, dass auch hier

die Grundsätze der Ernsthaftigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der vertraglichen Vereinbarung gewährt werden müssen,
die Versicherung dem Grunde und der Höhe nach angemessen sein muss und dass
der Arbeitnehmer-Ehegatte keiner Aushilfstätigkeit nachgeht.
 

Rz. 766

Lediglich hinsichtlich der Ernsthaftigkeit sowie der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme ergeben sich Abweichungen zur Pensionszusage, da hier bereits aufgrund des mit einem Dritten abgeschlossenen Versicherungsvertrages die Ernsthaftigkeit sowie Inhalt und Umfang der Versorgungsverpflichtung klar und eindeutig dokumentiert werden.

I.Ü. kann auf die obigen Ausführungen zur Pensionszusage verwiesen werden.

 

Rz. 767

Die Prämien für eine Direktversicherung sind auch dann als Betriebsausgabe abziehbar, wenn die Versicherungsleistung beim Tod des Arbeitnehmer-Ehegatten ganz oder teilweise dem Arbeitgeber-Ehegatten zufließt (BFH v. 10.11.1982 – I R 135/80, BStBl II 1983, 173; BFH v. 21.8.1984 – VIII R 106/81, BStBl II 1985, 124).

 

Rz. 768

Für den Fall einer im Wege der Gehaltsumwandlung finanzierten Direktversicherung sind die vorstehenden Grundsätze ebenfalls in vollem Umfang zu beachten.

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