Dr. iur. Uwe Langohr-Plato
aa) Festlegung der versorgungsfähigen Bezüge
Rz. 695
Während für Fremdgeschäftsführer die Leistungssysteme so gestaltet werden sollten, dass sie jeweils rechtzeitig und ohne große Schwierigkeiten an nicht vorhersehbare Entwicklungen angepasst werden können (also möglichst keine Eigendynamik des Versorgungswerkes), können für GGF die Aktivbezüge als Bemessungsgrößen herangezogen werden. Durch die Anbindung der Pensionsanwartschaften an die Bezüge ergibt sich keine zusätzliche, extern beeinflusste Dynamik.
Rz. 696
Dabei sollte allerdings nach dem Entstehungscharakter der einzelnen Bezügeteile unterschieden werden. In Abhängigkeit von der Regelmäßigkeit der Bezügeteile kommt z.B. folgende Einteilung in Betracht:
▪ |
erfolgsunabhängige Bezüge, |
▪ |
regelmäßige Sonderzahlungen, die nur bei besonders ungünstiger Ertragslage entfallen, |
▪ |
Aufwandsentschädigungen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, |
▪ |
erfolgsabhängige Bezüge (Gewinnanteile, Dividenden usw.), |
▪ |
sonstige geldwerte Vorteile (Dienstwagen, Dienstwohnung usw.). |
Rz. 697
Bei der Festlegung betrieblicher Versorgungsleistungen ist nun zu entscheiden, welche dieser Bezügeteile (die insgesamt das Berufseinkommen darstellen) als dauerhafte und den eigentlichen Lebensstandard bestimmende Einkünfte anzusehen sind. Man wird häufig dazu neigen, nur die in den beiden zuerst genannten Kategorien aufgeführten Bezügeteile als "regelmäßiges" Einkommen anzusehen.
bb) Berücksichtigung der Dienstzeit
Rz. 698
Die Dienstzeit als Geschäftsführer bis zum normalen Pensionsalter (das hier eher bei 65 Jahren und darüber anzusetzen sein wird) wird wegen der längeren Ausbildungszeiten nicht länger als z.B. 30 Jahre sein. Die Rentenformel sollte also den Endanspruch nach Ableistung einer Dienstzeit von 30 Jahren vorsehen. Für Eintrittsalter nach 35 Jahren sollten niedrigere erreichbare Altersrenten vorgesehen werden; hier können unverfallbare Anwartschaften aus Tätigkeiten bei Vorarbeitgebern unterstellt werden.
Rz. 699
Von besonderer Bedeutung ist noch die Regelung des Mitnahmerechtes (Unverfallbarkeit) bei vorzeitigem Ausscheiden, die insb. bei Fremdgeschäftsführern wegen der häufig auf 3 bis 5 Jahre befristeten Dienstverträge mit kürzeren Fristen vorgesehen ist, als sie vom BetrAVG vorgegeben sind (vertragliche Unverfallbarkeit). Im fortgeschrittenen Alter (z.B. ab Alter 55) und nach wiederholter Verlängerung des Dienstvertrages wird häufig ein Überbrückungsgeld (i.H.d. zugesagten Altersrente) vereinbart für den Fall, dass der Dienstvertrag (nach Ablauf) vonseiten der GmbH nicht mehr verlängert wird und die Veranlassung hierfür nicht durch ein Fehlverhalten des Geschäftsführers ausgelöst wurde.
cc) Beispiele für Rentenformeln
Rz. 700
Die Obergrenze des Netto-Versorgungsbedarfs ergibt sich aus folgender Kalkulation:
|
letzte Netto-Aktiven-Bezüge |
./. |
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (netto) |
./. |
Eigenvorsorge und berufsbedingte Aufwendungen (netto) |
= |
Obergrenze des Netto-Versorgungsbedarfes |
Rz. 701
Falls dieses Ziel erreicht wird, kann von einer "Vollversorgung" gesprochen werden.
Rz. 702
Als unteres Versorgungsziel wird die Altersrente angesehen, die die Hälfte der in der gesetzlichen Rentenversicherung erreichbaren Leistungen beträgt, das sind 22,5–25 % der pensionsfähigen Bezüge. Besteht ausnahmsweise Sozialversicherungspflicht, beschränkt sich die Versorgungszusage auf die Gehaltsteile oberhalb der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Rz. 703
Als oberes Versorgungsziel wird eine an die Versorgung im öffentlichen Dienst angelehnte Pensionszusage angesehen. Die Altersrente würde dann 75 % der "pensionsfähigen Bezüge" betragen. Hiervon geht auch der BFH aus, wenn er i.R.d. Angemessenheit eine über diesen Grenzwert hinausgehende Versorgung als "Überversorgung" nicht anerkennt (BFH v. 17.5.1995 – I R 16/94, DB 1995, 1992). Bei Vorliegen der Sozialversicherungspflicht wäre auch hier die erreichbare Altersrente um die aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwartenden Leistungen zu vermindern.
Rz. 704
Vor diesem Hintergrund gilt für die Festlegung einer bedarfsgerechten Altersversorgung folgender Maßstab:
Rz. 705
Unteres Versorgungsziel: Die Altersrente beträgt pro Dienstjahr 0,75 % des über der BBG liegenden Teiles der versorgungsfähigen Bezüge – insgesamt höchstens 22,5 %.
Rz. 706
Oberes Versorgungsziel: Die Altersrente beträgt pro Dienstjahr 1 % des unter der BBG zzgl. 2,5 % des über der BBG liegenden Teiles der versorgungsfähigen Bezüge, insgesamt höchstens 30/75 %.
Rz. 707
Diese Versorgungsziele führen nach einer versorgungswirksamen Dienstzeit von 30 Jahren zu folgenden Altersrenten (jeweils in T-EUR; BBG 2021 = 85.200 EUR p.a.).
Pensionsfähige Bezüge in EUR p.a. |
|
100.000 |
125.000 |
150.000 |
200.000 |
250.000 |
-/0,75 % |
3.330 |
8.955 |
14.580 |
25.830 |
37.080 |
1 %/2,5 % |
36.660 |
55.410 |
74.160 |
111.660 |
149.160 |
Rz. 708
Die tatsächlich gewählte Rentenformel wird unter Berücksichtigung der unternehmensspezifischen Gegebenheiten irgendwo in dem breiten Feld zwischen unterem und oberem Versorgungsziel liegen, wobei die untere Grenze häufig aus Versorgungsgesichtspunkten überschritten und das obere Ziel a...