Rz. 670

Für den Fall der sog. "Betriebsaufspaltung" hat der Gesetzgeber in § 134 UmwG ein Sonderhaftungsrecht statuiert (vgl. hierzu die Begr. zum RegE, BR-Drucks 75/94, 71 sowie Bauer/Lingemann, NZA 1994, 1057, 1062; Limmer, Handbuch der Unternehmensumwandlung, Rn 1844 f.). Diese Betriebsaufspaltung, bei der sich das bisherige Unternehmen in eine Anlage- und eine Betriebsgesellschaft aufspaltet, führt in aller Regel zu einer erheblichen Reduzierung der Haftungsmasse der die Arbeitsverhältnisse übernehmenden Betriebsgesellschaft, da die Vermögenswerte in diesen Fällen nahezu vollständig auf die Anlagegesellschaft übertragen werden. Dieses "Haftungsproblem" verdeutlicht sich insb. im Zusammenhang mit der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG, bei der für die Betriebsrentner eine positive Entscheidung nur dann ergehen kann, wenn der Arbeitgeber, die Betriebsgesellschaft, über entsprechende Vermögenswerte verfügt (vgl. hierzu die ausführliche Darstellung unter Rdn 362 ff.).

 

Rz. 671

In diesem Zusammenhang muss dafür Sorge getragen werden, dass die aufnehmende Gesellschaft auch hinsichtlich einer etwaigen Anpassung der betrieblichen Altersversorgung kapitalmäßig hinreichend ausgestattet ist. Die Prüfungs- und Anpassungspflicht gem. § 16 BetrAVG obliegt nach der Umwandlung der abgespaltenen/ausgegliederten/aufgespaltenen Gesellschaft (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, § 16 Rn 57). Man wird sich insoweit aber nicht auf den – ansonsten für Rentnergesellschaften anerkannten – Grundsatz berufen können, dass bei inaktiven Gesellschaften mangels Erträgen und Wertzuwachs keine Anpassung stattfinden muss (hierzu BAG v. 23.10.1996 – 3 AZR 514/95, DB 1997, 1287; LAG Hamm v. 3.2.1998, DB 1998, 931). Soweit nämlich die Bildung der Rentnergesellschaft zielgerichtet erfolgt, darf die Spaltung des Unternehmens nicht dazu benutzt werden, die Betriebsrentner von der Anpassung gänzlich auszuschließen. Hier wird man eine zukünftige Anpassung prognostizieren und für eine dementsprechende Kapitalausstattung sorgen müssen. Im Ergebnis steht § 16 BetrAVG der Restrukturierung von Unternehmen aber nicht im Wege.

 

Rz. 672

Um Manipulationen durch bewusste Vermögensverschiebungen vorzubeugen, hat der Gesetzgeber in § 134 UmwG die Mithaftung der Anlagegesellschaft ggü. der Haftungsregelung des § 133 UmwG ausgedehnt.

 

Rz. 673

Nach § 134 Abs. 1 UmwG erstreckt sich die gesamtschuldnerische Haftung der Anlagegesellschaft auch auf solche Forderungen der Arbeitnehmer der Betriebsgesellschaft, die innerhalb von fünf Jahren nach der Spaltung begründet werden und die auf einem Sozialplan oder Nachteilsausgleich (§§ 111 bis 113 BetrVG) beruhen.

 

Rz. 674

Nach § 134 Abs. 2 UmwG gilt diese gesamtschuldnerische Mithaftung zudem für solche Versorgungsverpflichtungen i.S.d. BetrAVG, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet, d.h. erteilt worden sind.

 

Rz. 675

In beiden Fällen wirkt die Mithaftung der Anlagegesellschaft jedoch nicht "endlos", sondern wird gem. § 134 Abs. 3 i.V.m. § 133 Abs. 4 UmwG auf einen Zeitraum von zehn Jahren ab Spaltung begrenzt; erst zu diesem Zeitpunkt tritt die "Enthaftung" der Anlagegesellschaft ein.

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