Rz. 170

Eine Ausnahme von dem geltenden gesetzlichen Abfindungsverbot besteht gem. § 3 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 BetrAVG zudem für den Fall, dass dem ausgeschiedenen Mitarbeiter die Beiträge aus der Sozialversicherung erstattet worden sind.

 

Rz. 171

§ 3 Abs. 1 BetrAVG erfasst darüber hinaus nur gesetzlich unverfallbare Anwartschaften, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufrechtzuerhalten sind. Dies ermöglicht zunächst einmal die Abfindung noch verfallbarer Versorgungsanwartschaften (Kisters-Kölkes, in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber/Betz-Rehm, § 3 Rn 16) sowie von Anwartschaften, die nach der vorgesetzlichen Rspr. des BAG unverfallbar geworden sind.

 

Rz. 172

Ferner ist auch eine Abfindungs- bzw. Verzichtsvereinbarung im laufenden Arbeitsverhältnis zulässig, da sie nicht im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen (BAG v. 14.8.1990 – 3 AZR 301/89, NZA 1991, 174). Zu beachten ist insoweit allerdings ein nach § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG bestehendes Zustimmungsrecht des Betriebsrates, wenn die Versorgungszusage auf einer Betriebsvereinbarung beruht.

 

Rz. 173

Eine gesetzlich zulässige Abfindung setzt in jedem Fall – mit Ausnahme der nach § 3 Abs. 1 BetrAVG bestehenden einseitigen Abfindungsmöglichkeit – eine Zustimmung des Mitarbeiters voraus, kann also nicht einseitig vom Arbeitgeber durchgeführt werden. Auf den Abschluss einer entsprechenden Abfindungsvereinbarung besteht für die Vertragsparteien kein Rechtsanspruch (LAG Düsseldorf v. 13.6.1989 – 3 Sa 449/89, BetrAV 1989, 179).

 

Rz. 174

Ein gerichtlicher Vergleich über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Versorgungsanspruches verstößt nicht gegen zwingende Grundsätze des BetrAVG, insb. nicht gegen § 3 BetrAVG. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, nach der keine Versorgungsansprüche zwischen den ehemaligen Vertragsparteien bestehen (BAG v. 18.12.1984 – 3 AZR 125/84, NZA 1986, 95; BAG v. 23.8.1994 – 3 AZR 825/93, NZA 1995, 421).

 

Rz. 175

Von einem solchen Tatsachenvergleich streng zu unterscheiden ist die allgemeine Ausgleichsquittung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, mit der beide Seiten erklären, dass mit Erfüllung des Vergleiches sämtliche Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis abgegolten sind. Eine solche Ausgleichsklausel enthält generell keinen Verzicht des Arbeitnehmers auf seine Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung, und zwar unabhängig von der Höhe einer in der Aufhebungsvereinbarung ausgehandelten Abfindungszahlung. Eine andere Annahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Verzicht des Arbeitnehmers auf seine Versorgungsansprüche rechtlich zulässig war, in der Ausgleichsklausel der Verzicht auf die betrieblichen Versorgungsansprüche ausdrücklich geregelt und vor Abschluss des Vergleiches ausdrücklich erörtert worden ist (BAG v. 9.11.1973 – 3 AZR 66/73, DB 1974, 487; BAG v. 27.2.1990 – 3 AZR 213/88, NZA 1990, 689).

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