Dr. iur. Uwe Langohr-Plato
Rz. 190
Der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Portabilität ist in § 4 Abs. 3 BetrAVG geregelt. Verpflichtet sind auf der einen Seite der ehemalige Arbeitgeber oder der bisherige Versorgungsträger und auf der anderen Seite der neue Arbeitgeber.
Rz. 191
Grds. muss der ehemalige Arbeitgeber den Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber übertragen. Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn der ehemalige Arbeitgeber die versicherungsvertragliche Lösung nach § 2 Abs. 2 S. 2 oder Abs. 3 S. 2 BetrAVG gewählt hat oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgesetzt hat (§ 4 Abs. 3 S. 2 BetrAVG). Nach Ansicht des Gesetzgebers liefe das Recht des Arbeitnehmers ohne diese Verpflichtung der Versorgungsträger praktisch leer (BT-Drucks 15/2150, 53 zu Nr. 5).
Rz. 192
Korrespondierend zur Pflicht des alten Arbeitgebers, den Kapitalwert zu übertragen, wird der neue Arbeitgeber gem. § 4 Abs. 3 S. 3 BetrAVG verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen.
Rz. 193
Um dem alten Arbeitgeber und dem aufnehmenden Arbeitgeber sowie die beteiligten Versorgungseinrichtungen nicht zu überfordern, gilt das Recht auf Übertragung nicht uneingeschränkt (BT-Drucks 15/2150, 53 zu Nr. 5).
Rz. 194
Der Arbeitnehmer muss ggü. dem ehemaligen Arbeitgeber oder dem Versorgungsträger das Verlangen auf Übertragung erklären; er kann dies nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses tun. Diese Einschränkung dient der Rechtsklarheit und Planungssicherheit für die beteiligten Arbeitgeber und Versorgungsträger (BT-Drucks 15/2150, 54 zu Nr. 6).
Rz. 195
Weiter ist Voraussetzung, dass die betriebliche Altersversorgung beim ehemaligen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist. In den Durchführungswegen unmittelbare Versorgungszusage und Unterstützungskasse besteht kein Rechtsanspruch auf Portabilität.
Rz. 196
Das Recht auf Übertragung besteht darüber hinaus nur, wenn der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigt. Es gilt insoweit immer die BBG-West (2018 = 78.000 EUR). Wird diese Grenze überschritten besteht kein Recht auf auch nur teilweise Mitnahme; dies würde nach der Gesetzesbegründung dem Grundgedanken der Portabilität widersprechen, Anwartschaften zu bündeln und nicht weiter aufzuteilen (BT-Drucks 15/2150, 54 zu Nr. 6), d.h. der Konzentration der Versorgungsanwartschaften auf ein "Altersvorsorgekonto". Ob damit für den ehemaligen Arbeitgeber und den Versorgungsträger ein Überforderungsschutz erreicht wird, ist angesichts der möglichen Häufung von Übertragungsfällen bei Massenentlassungen infolge etwa von Betriebsstilllegungen zweifelhaft (vgl. auch Höfer, DB 2004, 1426, 1428; Förster/Cisch, BB 2004, 2128; Langohr-Plato/Teslau, NZA 2004, 1354).
Rz. 197
Rechtsfolge des Anspruchs auf Portabilität ist, dass der bisherige Arbeitgeber oder der Versorgungsträger nach dem Gesetzeswortlaut den Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber übertragen muss (§ 4 Abs. 3 S. 1 BetrAVG).
Rz. 198
Der neue Arbeitgeber ist nach § 4 Abs. 3 S. 3 BetrAVG verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen. Dem wird nach hier vertretener Ansicht grds. Genüge getan, wenn der an den Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers gezahlte Beitrag dem Übertragungswert entspricht (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, § 4 Rn 133 ff.). I.Ü. wird man den Begriff "wertgleich" in derselben Weise definieren können wie i.R.d. Legaldefinition der Entgeltumwandlung in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG (vgl. hierzu Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber/Betz-Rehm, § 1 Rn 506 ff.; Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, § 4 Rn 133 ff.).
Rz. 199
Die neu zu erteilende Versorgungszusage muss nach § 4 Abs. 3 S. 3 BetrAVG ebenfalls wieder über einen der externen Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung durchgeführt werden. Hinsichtlich der Auswahl des konkreten Versorgungsträgers, der Wahl der Zusageart und der von der Zusage umfassten Versorgungsfälle etc. ist der neue Arbeitgeber in seiner Entscheidung grds. frei (so auch Höfer, DB 2004, 1426, 1427). Es gelten insoweit keine Besonderheiten ggü. der bisherigen Rspr. und Literatur (vgl. u.a. BAG v. 29.7.2003 – 3 ABR 34/02, NZA 2004, 1344, 1346; Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber/Betz-Rehm, § 4 Rn 84 ff.).
Rz. 200
Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend (§ 4 Abs. 3 S. 4 BetrAVG). Das bedeutet unter anderem, dass § 1b Abs. 5 BetrAVG mit den dortigen besonderen Schutzvorschriften für den Arbeitnehmer sowie die Sonderregelungen des § 16 Abs. 5 BetrAVG zur Anpassung laufender Leistungen Anwendung finden. Vor allem erreicht der Gesetzgeber auf diese Weise, dass eine sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit der Anwartschaft und damit – in den Durchführung...