Rz. 202

Der zentrale Begriff i.R.d. Portabilität ist der sog. Übertragungswert. Dieser ist in § 4 Abs. 5 BetrAVG definiert. Dabei wird zwischen den Durchführungswegen unmittelbare Versorgungszusage und Unterstützungskasse einerseits und Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds andererseits unterschieden.

aa) Unmittelbare Versorgungszusage und Unterstützungskasse

 

Rz. 203

Gem. § 4 Abs. 5 S. 1 BetrAVG entspricht der Übertragungswert bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwertes sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend.

 

Rz. 204

Nach der Gesetzesbegründung entspricht der Berechnungsmodus der Kapitalabfindungsberechnung gem. § 3 Abs. 2 BetrAVG a.F. Maßgebend sei danach der Barwert der nach § 2 BetrAVG ermittelten Anwartschaft. Nicht möglich sei es folglich, den Übertragungswert an der vom Arbeitgeber gebildeten Pensionsrückstellung (Teilwert gem. § 6a EStG) bzw. bei Unterstützungskassen an dem steuerlich zulässigen Reservepolster (§ 4d EStG) auszurichten (BT-Drucks 15/2150, S. 53 f. zu Nr. 5).

bb) Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds

 

Rz. 205

Gem. § 4 Abs. 5 S. 2 BetrAVG entspricht der Übertragungswert in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.

 

Rz. 206

Nach der Gesetzesbegründung werden die erworbenen Anwartschaften i.R.d. kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung somit ebenso behandelt wie die Beiträge zur privaten zusätzlichen Altersversorgung im Fall des Anbieterwechsels (s. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 AltZertG). Auszugehen sei also von dem gesamten Wert des den Arbeitnehmer begünstigenden Vertrages. Bei fondsgebundenen oder sog. Hybrid-Verträgen könne dies der anteilige Wert der für den Arbeitnehmer erworbenen Fondsanteile sein. Bei versicherungsförmig durchgeführten Verträgen sei vom Zeitwert der Versicherung einschließlich der Überschuss- und Schlussüberschussanteile ohne Abzüge auszugehen. Die Berechnung des Zeitwertes richte sich nach § 169 Abs. 3 VVG; anders als beim Rückkaufswert seien bei der Ermittlung des gebildeten Kapitals Abzüge nach § 169 Abs. 5 VVG demnach nicht zulässig (BT-Drucks 15/2150, 53 f. zu Nr. 5, die allerdings die seinerzeit geltende Fassung von § 176 VVG in Bezug nimmt).

 

Rz. 207

Die Definition des Übertragungswertes hat für die versicherungsförmigen Durchführungswege zur Folge, dass sich der Übertragungswert auch dann nach dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung richtet, wenn nicht die versicherungsvertragliche Lösung durchgeführt wurde, sondern das in § 2 Abs. 1 BetrAVG geregelte m/n-tel Prinzip Anwendung findet (so auch Höfer, DB 2004, 1426, 1428). Dies ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 5 S. 2 BetrAVG.

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