Dr. iur. Uwe Langohr-Plato
Rz. 26
Für die Gewährung betrieblicher Versorgungsleistungen stehen nach der gesetzlichen Definition in § 1 BetrAVG insgesamt fünf verschiedene Durchführungswege/Gestaltungsoptionen zur Verfügung, und zwar die
Rz. 27
Sie unterscheiden sich z.T. deutlich in ihren institutionellen, versicherungstechnischen, versicherungsrechtlichen, steuerlichen und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen.
I. Unmittelbare Versorgungszusagen
Rz. 28
Am weitesten verbreitet ist die unmittelbare Versorgungszusage (Industrie, Banken, Versicherungen, Gesellschafter-Geschäftsführer), auch Direktzusage oder Pensionszusage genannt, die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber auf Zahlung der zugesagten Versorgungsleistungen einräumt. Mit Erteilung der Pensionszusage übernimmt der Arbeitgeber die Verpflichtung, im Versorgungsfall (Alter, Invalidität, Tod) die jeweils zugesagten Leistungen zu erbringen.
Rz. 29
Für den Arbeitnehmer hat die Versorgungszusage während seiner aktiven Dienstzeit keine steuerlichen Auswirkungen. Hingegen unterliegen die Versorgungsleistungen (Renten- oder Kapitalleistungen) bis auf einen Freibetrag der individuellen Lohnsteuer. Demgegenüber muss der Arbeitgeber für diese Verbindlichkeit in seiner Bilanz eine sog. "Pensionsrückstellung" bilden. Maßgeblich sind insoweit die in den §§ 6a EStG (Steuerbilanz) und 249 HGB (Handelsbilanz) normierten Berechnungsgrundlagen.
II. Direktversicherungen
Rz. 30
Im Fall der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer bei einer der Versicherungsaufsicht unterliegenden Lebensversicherungsgesellschaft eine Versicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab. Den Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen wird ganz oder teilweise das Bezugsrecht aus dem Versicherungsvertrag eingeräumt, sodass ihnen ein unmittelbarer Leistungsanspruch gegen den Versicherer zusteht. Die Versicherungsprämien sind regelmäßig vom Versicherungsnehmer, d.h. dem Arbeitgeber, zu erbringen; es ist aber auch eine (Mit-)Finanzierung durch den Arbeitnehmer (Entgeltumwandlung) zulässig.
Rz. 31
Zu den steuerrechtlichen Rahmenbedingungen (Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG bei vor 2005 erteilten Altzusagen bzw. steuerfreie Dotierung i.H.v. bis zu 8 % der BBG nach § 3 Nr. 63 EStG bei seit 2005 erteilten Neuzusagen) wird auf die steuerrechtliche Fachliteratur verwiesen.
Rz. 32
Die vom Unternehmen gezahlten Versicherungsprämien sind als Betriebsausgaben absetzbar.
III. Pensionskassen
Rz. 33
Der Arbeitgeber kann auch eine Pensionskasse als rechtlich selbstständige Versicherungseinrichtung – meist in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gem. § 7 VAG – gründen oder sich einer überbetrieblichen Pensionskasse anschließen. Durch Erwerb der Mitgliedschaft in einer Pensionskasse erlangt der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Leistungen dieser Versorgungseinrichtung. Deswegen unterliegen die Pensionskassen als Versicherungsunternehmen der Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin).
Rz. 34
Hinsichtlich der Finanzierung und Besteuerung sind die Pensionskassen den Direktversicherungen derzeit gleichgestellt.
IV. Unterstützungskassen
Rz. 35
Der Arbeitgeber kann eine Unterstützungskasse als rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung (Firmen oder Konzern-Unterstützungskasse) in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, einer GmbH oder aber auch einer Stiftung gründen oder sich einer sog. "überbetrieblichen" Unterstützungskasse anschließen, deren ausschließlicher Zweck die Durchführung der betrieblichen Versorgung ist. Durch Aufnahme in die Unterstützungskasse werden den Arbeitnehmern Versorgungsleistungen versprochen, die von der Unterstützungskasse zu zahlen, aber von dem Trägerunternehmen durch freiwillige Zuwendungen zu finanzieren sind.
Rz. 36
Die Unterstützungskasse darf kraft gesetzlicher Definition (§ 1 Abs. 4 BetrAVG) allerdings keinen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen gewähren. Nur bei freiwilliger Leistungsgewährung unterliegt sie nicht der Versicherungsaufsicht sowie der persönlichen Steuerpflicht. Nach der Rspr. des BAG (v. 17.5.1973 – 3 AZR 381/72, DB 1973, 1704 = NJW 1973, 1946; BAG v. 28.4.1977, BB 1977, 1202 = DB 1977, 1656; BAG v. 28.11.1989, DB 1990, 938 = NZA 1990, 557) ist dieser Ausschluss des Rechtsanspruches aber nahezu bedeutungslos geworden; es besteht vielmehr ein faktischer Anspruch auf die zugesagten Leistungen.
Rz. 37
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber für den Fall der Leistungsunfähigkeit oder -unwilligkeit der Unterstützungskasse für die Erfüllung der zugesagten Leistungen haftet, sodass die Verpflichtungen aus einer Unterstützungskassenzusage und einer unmittelbaren Pensionszusage in ihrer Rechtswirkung nahezu gleichgestellt sind. Diese faktische Gleichstellung wird noch dadurch verstärkt, dass der Gesetzgeber die Durchführungswege Pensionszusage und Un...