Rz. 769

Die Ausführungen zur Anerkennung von Pensionszusagen und Direktversicherungen gelten sinngemäß auch bei einer Versorgung des mitarbeitenden Ehegatten über eine Pensions- bzw. Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds. Hinsichtlich der Versorgung über eine Unterstützungskasse ist allerdings noch zu berücksichtigen, dass diese als "soziale Einrichtung" nicht überwiegend der Versorgung des Unternehmers und seiner Angehörigen dienen darf, sondern vorrangig eine echte Mitarbeiterversorgung gewährleisten muss, § 5 Abs. 1 Nr. 3b KStG, § 1 Nr. 1 KStDV (ausführlich hierzu Langohr-Plato, Stbg 1994, 321 f.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge