Rz. 700

Die Obergrenze des Netto-Versorgungsbedarfs ergibt sich aus folgender Kalkulation:

 
  letzte Netto-Aktiven-Bezüge
./. Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (netto)
./. Eigenvorsorge und berufsbedingte Aufwendungen (netto)
= Obergrenze des Netto-Versorgungsbedarfes
 

Rz. 701

Falls dieses Ziel erreicht wird, kann von einer "Vollversorgung" gesprochen werden.

 

Rz. 702

Als unteres Versorgungsziel wird die Altersrente angesehen, die die Hälfte der in der gesetzlichen Rentenversicherung erreichbaren Leistungen beträgt, das sind 22,5–25 % der pensionsfähigen Bezüge. Besteht ausnahmsweise Sozialversicherungspflicht, beschränkt sich die Versorgungszusage auf die Gehaltsteile oberhalb der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Rz. 703

Als oberes Versorgungsziel wird eine an die Versorgung im öffentlichen Dienst angelehnte Pensionszusage angesehen. Die Altersrente würde dann 75 % der "pensionsfähigen Bezüge" betragen. Hiervon geht auch der BFH aus, wenn er i.R.d. Angemessenheit eine über diesen Grenzwert hinausgehende Versorgung als "Überversorgung" nicht anerkennt (BFH v. 17.5.1995 – I R 16/94, DB 1995, 1992). Bei Vorliegen der Sozialversicherungspflicht wäre auch hier die erreichbare Altersrente um die aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwartenden Leistungen zu vermindern.

 

Rz. 704

Vor diesem Hintergrund gilt für die Festlegung einer bedarfsgerechten Altersversorgung folgender Maßstab:

 

Rz. 705

Unteres Versorgungsziel: Die Altersrente beträgt pro Dienstjahr 0,75 % des über der BBG liegenden Teiles der versorgungsfähigen Bezüge – insgesamt höchstens 22,5 %.

 

Rz. 706

Oberes Versorgungsziel: Die Altersrente beträgt pro Dienstjahr 1 % des unter der BBG zzgl. 2,5 % des über der BBG liegenden Teiles der versorgungsfähigen Bezüge, insgesamt höchstens 30/75 %.

 

Rz. 707

Diese Versorgungsziele führen nach einer versorgungswirksamen Dienstzeit von 30 Jahren zu folgenden Altersrenten (jeweils in T-EUR; BBG 2021 = 85.200 EUR p.a.).

 
Pensionsfähige Bezüge in EUR p.a.
  100.000 125.000 150.000 200.000 250.000
-/0,75 % 3.330 8.955 14.580 25.830 37.080
1 %/2,5 % 36.660 55.410 74.160 111.660 149.160
 

Rz. 708

Die tatsächlich gewählte Rentenformel wird unter Berücksichtigung der unternehmensspezifischen Gegebenheiten irgendwo in dem breiten Feld zwischen unterem und oberem Versorgungsziel liegen, wobei die untere Grenze häufig aus Versorgungsgesichtspunkten überschritten und das obere Ziel aus Kosten- und Risikogründen i.d.R. nicht erreicht wird.

 

Rz. 709

Für die bedarfsgerechte Gestaltung einer betrieblichen Versorgungszusage sind neben der "normalen" Altersrente auch noch die sonstigen Leistungselemente

vorgezogene Altersrente,
Invalidenrente bei Berufs- und/oder Erwerbsunfähigkeit und
Hinterbliebenenrenten (Ehegatten-, Waisenrenten)

festzulegen.

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