Dr. iur. Uwe Langohr-Plato
Rz. 300
Hinsichtlich solcher Versorgungszusagen, die im Wege der Entgeltumwandlung finanziert werden, ist in zweifacher Hinsicht zu differenzieren, einerseits nach dem Zeitpunkt der Zusageerteilung und andererseits nach der Zusageart (vgl. auch Berenz, in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber/Betz-Rehm, BetrAVG, § 7 Rn 117 ff.).
Rz. 301
Wurde die Entgeltumwandlung vor 2002 vereinbart, gilt bei Leistungszusagen und beitragsorientierten Leistungszusagen, die als unmittelbare Pensionszusage oder über eine Unterstützungskasse gewährt werden, für die Berechnung insolvenzgeschützter Versorgungsanwartschaften das ratierliche Berechnungsverfahren nach § 2 Abs. 1 BetrAVG. I.R.d. Direktversicherung gelten ebenfalls die gleichen Modalitäten wie bei der arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung.
Rz. 302
Für Neuzusagen, d.h. für solche Entgeltumwandlungsverträge, die ab dem 1.1.2002 vereinbart worden sind, gilt bei Leistungszusagen und beitragsorientierten Leistungszusagen § 7 Abs. 2 S. 3 BetrAVG i.V.m. § 2 Abs. 5a BetrAVG. Danach ist für den Umfang des gesetzlichen Insolvenzschutzes die "finanzierte Anwartschaft" maßgeblich, d.h. die vom Zeitpunkt der Zusageerteilung bis zum Eintritt des Sicherungsfalles erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen. Diese Berechnungsvorschrift kann auch durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für Altzusagen (Zusageerteilung vor 2001) übernommen werden. An eine solche Vereinbarung wäre auch der PSV gebunden (Berenz, in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber/Betz-Rehm, BetrAVG, § 7 Rn 120).
Rz. 303
Für Pensionsfondszusagen gelten die vorstehenden Aussagen zur "Neuzusage" entsprechend. Da Pensionsfondszusagen erst mit Wirkung frühestens ab 2002 erteilt werden konnten, gibt es hier keine "Altzusagen", sodass insoweit ausschließlich auf § 2 Abs. 5a BetrAVG abzustellen ist.
Rz. 304
Bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung, die unter insolvenzrechtlichen Aspekten nur beim Pensionsfonds und (eingeschränkt) bei der Direktversicherung relevant ist (Pensionskassen unterliegen nicht dem Insolvenzschutz und bei Pensionszusagen und Unterstützungskassen ist die Beitragszusage mit Mindestleistung kraft gesetzlicher Definition nicht umsetzbar), richtet sich die Berechnung der insolvenzgeschützten Anwartschaft nach § 7 Abs. 2 S. 5 BetrAVG i.V.m. § 2 Abs. 5b BetrAVG. Maßgeblich wäre somit insoweit das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zum Eintritt des Sicherungsfalles geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Sicherungsfalles erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden (Mindestleistung).
Rz. 305
Gleichwohl soll nach einer Auffassung bei Beitragszusagen mit Mindestleistung der Insolvenzschutz bei Versorgungsanwartschaften auf die Mindestleistung beschränkt sein (Berenz, in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber/Betz-Rehm, BetrAVG, § 7 Rn 129 f.).
Rz. 306
Einer anderen Auffassung zufolge sind jedoch bei Versorgungsanwartschaften auch die erzielten Erträge vom gesetzlichen Insolvenzschutz des PSV umfasst (ErfK/Steinmeyer, § 7 BetrAVG Rn 62).
Rz. 307
Der PSV geht in seinem hierzu veröffentlichten Merkblatt 300/M 14 davon aus, dass Insolvenzschutz besteht bei
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Ansprüchen von Versorgungsempfängern grds. i.H.d. Mindestleistungsrente. Dies ergebe sich aus der Verrentung der bis zum Eintritt des Versorgungsfalles oder vorherigen Austritt zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG. Die Verrentungsgrundsätze ergeben sich nach Ansicht des PSV aus der Versorgungsregelung. Bei (Teil-)Kapitalleistungen sollen die vorgenannten Grundsätze entsprechend gelten. |
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gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften i.H.d. Summe der bis zum Sicherungsfall oder vorherigen Austritt zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, § 7 Abs. 2 S. 5 Hs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 5b BetrAVG. |
Rz. 308
Enthalte die Versorgungszusage eine über § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG hinausgehende Verpflichtung – bspw. einen Garantiezins – erstrecke sich der Insolvenzschutz auch darauf. Im Zusammenhang mit dem in § 9 Abs. 3a BetrAVG i.V.m. § 9 Abs. 3 BetrAVG geregelten Übergang des Vermögens des Pensionsfonds auf den PSV erklärt dieser, dass der die Eintrittspflicht des PSV übersteigende Vermögensteil zur Erhöhung der laufenden Leistungen und der unverfallbaren Anwartschaften zu verwerten sei.
Rz. 309
Nach Ansicht des Verfassers beschränkt sich der Insolvenzschutz nicht auf die Mindestleistung, sondern bezieht auch die tatsächlich erzielten/erwirtschafteten und bei Eintritt des Versorgungsfalles (noch) vorhandenen Erträge mit ein. Dies ergibt sich für Versorgungsanwartschaften aus § 7 Abs. 2 S. 5 BetrAVG, der auf § 2 Abs. 5b BetrAVG verweist. Versorgungsempfänger h...