Rz. 282

Es besteht gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 BetrAVG für Leistungsempfänger und gem. § 7 Abs. 2 BetrAVG für Versorgungsberechtigte mit gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften bei Eintritt eines Sicherungsfalles Schutz über den PSV. Der Umfang des Insolvenzschutzes beim Pensionsfonds ist für Versorgungsempfänger gleich dem der Unterstützungskasse. Für Versorgungsanwärter mit unverfallbarer Anwartschaft gelten hinsichtlich der Höhe des Anspruches ggü. dem PSV die Bestimmungen für unmittelbare Versorgungszusagen entsprechend; bei Beitragszusagen mit Mindestleistung gilt für die Höhe des Anspruches § 2 Abs. 5b BetrAVG.

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