Rz. 160

Im Rahmen der Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie durch das entsprechende Umsetzungsgesetz vom 21.12.2015 (BGBl I, 2553) wird erstmals für Zeiten ab dem 1.1.2018 in dem neu eingefügten § 2a BetrAVG eine Anwartschaftsdynamik gesetzlich verpflichtend, mit der eine Gleichbehandlung zwischen ausgeschiedenen und weiterhin aktiven Mitarbeitern hinsichtlich der Berechnung ihrer späteren Versorgungsleistung erreicht werden soll. Danach werden gesetzlich unverfallbare Anwartschaften künftig zu dynamisieren sein, es sei denn

die Anwartschaft ist als nominales Anrecht definiert oder
die Zusage enthält eine Verzinsung und die Zinsen kommen auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugute oder
die Versorgung wird über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt und die Erträge kommen auch dem ausgeschiedenen Anwärter zugute.
 

Rz. 161

Die Dynamisierung kann dadurch erfolgen, dass die Anwartschaft

wie die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens oder
wie die Leistungen der Versorgungsempfänger des Arbeitgebers oder
entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland

angepasst wird.

Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers sichert der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) bei ausgeschiedenen Anwärtern nur die Dynamik bis zum Sicherungsfall, danach bleibt die Anwartschaft statisch.

Bei der künftigen Dynamisierung unverfallbarer Versorgungsanwartschaften sind allerdings nur die Teile der Anwartschaft zu berücksichtigen, die auf Dienstzeiten ab dem 1.1.2018 beruhen. Arbeitgeber haben daher die Möglichkeit, in der Zeit bis zum Inkrafttreten der Neuregelung (= 1.1.2018) die bestehenden Versorgungssysteme auf die Dynamisierung vorzubereiten bzw. so umzugestalten (z.B. Wechsel des Durchführungsweges; Überführung in ein beitragsorientiertes System), dass eine Dynamisierung nicht zu erfolgen hat.

Die Pflicht, unverfallbare Anwartschaften anzupassen, entfällt zudem für solche Betriebsrentensysteme, die vor dem 20.5.2014 geschlossen worden sind.

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